ANHANG III VO (EU) 2017/1185

Anforderungen in Bezug auf die Übermittlung von Produktions- und Marktinformationen gemäß Artikel 12 Buchstabe b

1a.
Reis

Gegenstand der Mitteilung: für die einzelnen Reisarten gemäß Anhang II Teil I Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
a)
Anbaufläche, Ertrag und Erzeugung von Rohreis im Erntejahr und Verarbeitungsausbeute;
b)
inländische Verwendung (auch durch die Verarbeitungsindustrie) von Reis in Äquivalent geschliffener Reis;
c)
monatliche Lagerbestände von Reis (in Äquivalent geschliffener Reis) der Erzeuger und Reismühlen, aufgeschlüsselt nach in der Union erzeugtem Reis und eingeführtem Reis.
Mitteilungsfrist: bis zum 15. Januar jedes Jahres für das Vorjahr hinsichtlich der Anbaufläche und der inländischen Verwendung; bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat hinsichtlich der monatlichen Bestände. Betroffene Mitgliedstaaten:
a)
für die Erzeugung von Rohreis (Paddy-Reis): alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten;
b)
für die inländische Verwendung: alle Mitgliedstaaten;
c)
für die Reisbestände: alle Reis erzeugenden Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten mit Reismühlen.

1b.
Getreide

Gegenstand der Mitteilung: monatliche Lagerbestände von Getreide, die für den Unionsmarkt relevant sind, auf der Grundlage der Lagerbestände der betreffenden Erzeuger, Großhändler und Marktteilnehmer. Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

1c.
Ölsaaten

Gegenstand der Mitteilung: monatliche Lagerbestände von Raps, Sonnenblumenkernen, Sojabohnen, Rapsschrot, Sonnenblumen-Extraktionsschrot, Sojamehl, rohem Rapsöl, rohem Sonnenblumenöl und rohem Sojaöl auf der Grundlage der Lagerbestände der betreffenden Erzeuger, Großhändler und Marktteilnehmer. Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

1d.
Zertifiziertes Saatgut

Gegenstand der Mitteilung: für Getreide, Reis, Ölsaaten und Eiweißpflanzen, für die die Mitgliedstaaten die Preise auf der Grundlage von Anhang I Nummern 1, 2 und 3 oder Anhang II Nummer 2 mitteilen:
a)
zur Zertifizierung zugelassene Fläche;
b)
Mengen des geernteten Saatguts zur Zertifizierung;
c)
Höhe der Bestände an zertifiziertem Saatgut, die sich im Besitz der betreffenden Marktteilnehmer befinden.
Mitteilungsfrist: bis zum 15. November jedes Jahres für die in dem Jahr abgeerntete Fläche hinsichtlich der zur Zertifizierung zugelassenen Fläche; bis zum 15. Januar jedes Jahres für das vorangegangene Jahr hinsichtlich des geernteten Saatguts; bis Ende Februar und Ende Juli für den Vormonat hinsichtlich der Bestände. Betroffene Mitgliedstaaten: die von Anhang I Nummern 1, 2 und 3 oder Anhang II Nummer 2 betroffenen Mitgliedstaaten.

2.
Zucker

A.
Zuckerrübenanbaufläche

Gegenstand der Mitteilung: die Zuckerrübenanbaufläche im laufenden Wirtschaftsjahr sowie eine Schätzung für das folgende Wirtschaftsjahr. Mitteilungsfrist: bis zum 31. Mai jedes Jahres. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten mit einer Zuckerrübenanbaufläche von mehr als 1000 ha im betreffenden Jahr. Sonstiges: Die Zahlen sind ausgedrückt in Hektar und aufgeschlüsselt nach den Flächen, die für die Erzeugung von Zucker bestimmt sind, und den Flächen, die für die Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.

B.
Erzeugung und Verwendung von Zucker und Bioethanol

Gegenstand der Mitteilung:
a)
Erzeugung: die Zucker- und Melasseerzeugung und die Bioethanolerzeugung jedes Unternehmens im vorangegangenen Wirtschaftsjahr sowie — für das laufende Wirtschaftsjahr — eine Schätzung der gesamten Zuckererzeugung in jedem Mitgliedstaat und der Zuckererzeugung jedes Unternehmens;
b)
Verwendung: der von Zuckerherstellern und Raffinerien im vorangegangenen Wirtschaftsjahr verkaufte Zucker, aufgeschlüsselt nach Bestimmungen.
Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für die Erzeugung und Verwendung im vorangegangenen Wirtschaftsjahr sowie für die geschätzte gesamte Zuckererzeugung im laufenden Wirtschaftsjahr; bis zum 31. März (für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique bis zum 30. Juni) jedes Jahres für die Erzeugung jedes Unternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr. Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, in denen mehr als 10000 Tonnen Zucker erzeugt werden. Sonstiges:
a)
Als „Zuckererzeugung” gilt die in Tonnen Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge von

i)
Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden;
ii)
Rohzucker nach Maßgabe seines gemäß Anhang III Buchstabe B Nummer III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Rendementwertes;
iii)
Invertzucker nach Gewicht;
iv)
Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind, abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker oder auf der Grundlage des tatsächlichen Ertrags;
v)
Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind, abhängig vom Zuckergehalt.

b)
Die Zuckererzeugung umfasst nicht Weißzucker, der aus einem der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a oder im Rahmen des Veredelungsverkehrs hergestellt worden ist.
c)
Zucker aus Zuckerrüben, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr ausgesät wurden, wird dem folgenden Wirtschaftsjahr zugeordnet. Zucker aus Zuckerrüben, die im Herbst eines bestimmten Wirtschaftsjahres ausgesät wurden, wird jedoch demselben Wirtschaftsjahr zugeordnet, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies beschlossen und der Kommission seinen Beschluss bis zum 1. Oktober 2017 mitgeteilt hat.
d)
Die Zahlen für Zucker werden nach Monaten aufgeschlüsselt und entsprechen mit Blick auf das laufende Wirtschaftsjahr vorläufigen Zahlen bis zum Monat Februar und Schätzungen für die verbleibenden Monate des Wirtschaftsjahres.
e)
Die Erzeugung von Bioethanol umfasst nur Bioethanol, das aus einem der Erzeugnisse gemäß Buchstabe a gewonnen wurde, und wird in Hektoliter ausgedrückt.
f)
Als „Verwendung von Zucker” gelten die Gesamtmengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent, die von Zuckerherstellern und Raffinerien während des Wirtschaftsjahres an Einzelhändler und Zuckerverwender verkauft werden. Diese Mengen werden aufgeschlüsselt nach Mengen, die für den Einzelhandel, an die Lebensmittelindustrie und an andere Wirtschaftszweige (ausgenommen Bioethanol) verkauft werden.

C.
Isoglucoseerzeugung

Gegenstand der Mitteilung:
a)
die Mengen Isoglucose aus eigener Erzeugung, die von jedem Hersteller im vorangegangenen Wirtschaftsjahr versandt wurden;
b)
die Mengen Isoglucose aus eigener Erzeugung, die von jedem Hersteller im vorangegangenen Monat versandt wurden.
Mitteilungsfrist: bis zum 30. November jedes Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird. Sonstiges: Als „Isoglucoseerzeugung” gilt die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 41 % Fructose, ausgedrückt in Tonnen Trockenstoff, unabhängig von dem über den Schwellenwert von 41 % hinausgehenden tatsächlichen Fructosegehalt. Die jährlichen Produktionszahlen werden nach Monaten aufgeschlüsselt.

D.
Zucker- und Isoglucosebestände

Gegenstand der Mitteilung:
a)
die am Ende jedes Monats von den Zuckerherstellern und Raffinerien gelagerte Zuckererzeugung;
b)
die am Ende des vorangegangen Wirtschaftsjahres von den Isoglucoseherstellern gelagerte Isoglucoseerzeugung.
Mitteilungsfrist: für Zucker bis zum Ende jedes Monats für den Vormonat und für Isoglucose bis zum 30. November. Betroffene Mitgliedstaaten:
a)
für Zucker: alle Mitgliedstaaten, in denen Zuckerhersteller oder Raffinerien niedergelassen sind und in denen die Zuckererzeugung 10000 Tonnen überschreitet;
b)
für Isoglucose: alle Mitgliedstaaten, in denen Isoglucose erzeugt wird.
Sonstiges: Die Zahlen beziehen sich auf Erzeugnisse, die im freien Warenverkehr im Gebiet der Union gelagert waren, und auf die Erzeugung von Zucker und Isoglucose gemäß den Buchstaben B und C. Bei Zucker gilt Folgendes:

Die Zahlen beziehen sich auf die Mengen, die sich im Besitz des Zuckerherstellers bzw. der Raffinerie befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind;

für die am Ende der Monate Juli, August und September gelagerten Mengen werden diejenigen Mengen getrennt aufgeführt, die zur Zuckererzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs gehören;

im Falle der Lagerung in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der die Mitteilung an die Kommission vornimmt, unterrichtet der mitteilende Mitgliedstaat die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Mitteilung an die Kommission folgt, über die Lagermengen und die Lagerorte in ihrem Hoheitsgebiet.

Bei Isoglucose handelt es sich um die im Besitz des Herstellers befindlichen Mengen.

E.
Branchenvereinbarungen

Gegenstand der Mitteilung: Inhalt von Branchenvereinbarungen zwischen Anbauern und Unternehmen sowie von Wertaufteilungsklauseln. Die relevanten mitzuteilenden Angaben werden nach dem von der Kommission veröffentlichten Verfahren festgelegt. Mitteilungsfrist: bis zum Ende jedes Wirtschaftsjahres für das betreffende Wirtschaftsjahr. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten, in denen Zuckerhersteller niedergelassen sind und in denen die Zuckererzeugung 10000 Tonnen überschreitet.

3.
Faserpflanzen

Gegenstand der Mitteilung:
a)
die Faserflachsanbaufläche für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und die Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Hektar;
b)
die Erzeugung von langen Flachsfasern für das vorangegangene Wirtschaftsjahr und eine Schätzung für das laufende Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Tonnen;
c)
die Baumwollanbaufläche für das vorangegangene Anbaujahr und eine Schätzung für das laufende Anbaujahr, ausgedrückt in Hektar;
d)
die Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das vorangegangene Anbaujahr und eine Schätzung für das laufende Anbaujahr, ausgedrückt in Tonnen;
e)
der durchschnittliche Preis für nicht entkörnte Baumwolle, der den Baumwollerzeugern im vorangegangenen Anbaujahr gezahlt wurde, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses.
Mitteilungsfrist:
a)
für die Faserflachsanbaufläche bis zum 31. Juli jedes Jahres;
b)
für die Erzeugung von langen Flachsfasern bis zum 31. Oktober jedes Jahres;
c)
für Baumwolle bis zum 15. Oktober jedes Jahres.
Betroffene Mitgliedstaaten:
a)
für Flachs: alle Mitgliedstaaten, in denen auf einer Faserflachsanbaufläche von mehr als 1000 ha lange Flachsfasern erzeugt werden;
b)
für Baumwolle: alle Mitgliedstaaten mit mindestens 1000 ha Baumwollanbaufläche.

4.
Hopfen

Gegenstand der Mitteilung: Die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und für die Buchstaben b, c und d aufgeschlüsselt nach Bitter- und Aromahopfensorten:
a)
Zahl der Betriebsinhaber, die Hopfen erzeugen;
b)
mit Hopfen bepflanzte Fläche, ausgedrückt in Hektar;
c)
Menge (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof, ausgedrückt je kg Hopfen, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen oder ohne einen solchen Vertrag verkauft wurde;
d)
Erzeugung alphasäurereicher Sorten (in Tonnen) und durchschnittlicher Alphasäuregehalt (in %).
Mitteilungsfrist: bis zum 30. April des auf die Hopfenernte folgenden Jahres. Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten mit einer Hopfenanbaufläche von mehr als 200 ha im Vorjahr.

5.
Olivenöl

Gegenstand der Mitteilung:
a)
Daten über die endgültige Erzeugung (einschließlich Daten über die ökologische/biologische Erzeugung), den gesamten Inlandsverbrauch (einschließlich durch die verarbeitende Industrie) und die Endbestände für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September;
b)
eine Schätzung der monatlichen Erzeugung, eine Schätzung des monatlichen Umfangs der Lagerbestände von Erzeugern und der Industrie sowie Schätzungen der Gesamterzeugung, des gesamten Inlandsverbrauchs (einschließlich durch die verarbeitende Industrie) und der Endbestände für den laufenden Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September.
Mitteilungsfrist:
a)
bis zum 31. Oktober jedes Jahres für die Daten für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum;
b)
bis zum 31. Oktober jedes Jahres und bis zum 15. jedes Monats von November bis Juni für die Daten für den laufenden Zwölfmonatszeitraum.
Betroffene Mitgliedstaaten: für die Mitteilung des monatlichen Umfangs der Lagerbestände: Mitgliedstaaten, die im Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September mehr als 20000 Tonnen Olivenöl erzeugen. Für die anderen Daten: alle Olivenöl erzeugende Mitgliedstaaten.

6.
Rohtabak

Gegenstand der Mitteilung: für jede Sortengruppe von Rohtabak:
a)
Zahl der Erzeuger;
b)
Fläche (in ha);
c)
Liefermenge (in Tonnen);
d)
an die Erzeuger gezahlter Durchschnittspreis, ohne Steuern und Abgaben, ausgedrückt je kg des Erzeugnisses.
Mitteilungsfrist: bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres. Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, in denen bei der vorherigen Ernte mehr als 3000 ha mit Tabak bepflanzt waren. Sonstiges: Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:
Gruppe I:
Flue-cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen, insbesondere Virginia;
Gruppe II:
Light air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird, insbesondere Burley und Maryland;
Gruppe III :
Dark air-cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird, insbesondere Badischer Geudertheimer, fermentierter Burley, Havana, Mocny Skroniowski, Nostrano del Brenta und Pulawski;
Gruppe IV:
Fire-cured: feuergetrockneter Tabak, insbesondere Kentucky und Salento;
Gruppe V:
Sun cured: sonnengetrockneter Tabak, sogenannte „Orientsorten” , insbesondere Basmas, Katerini und Kaba-Koulak.

7.
Weinbauerzeugnisse

Gegenstand der Mitteilung:
a)
Schätzungen der Erzeugung von Weinbauerzeugnissen (einschließlich Traubenmost, der zu Wein verarbeitet oder nicht zu Wein verarbeitet wurde) im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats während des laufenden Weinwirtschaftsjahres;
b)
das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/273(1) sowie eine Schätzung der nicht unter diese Meldungen fallenden Erzeugung;
c)
eine Übersicht über die Meldungen der am 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahrs verzeichneten Bestände gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/273;
d)
die endgültige Bilanz des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres einschließlich sämtlicher Informationen über die verfügbaren Mengen (Anfangsbestände, Erzeugung, Einfuhren), die Verwendung (menschlicher Verzehr und industrielle Zwecke, Verarbeitung, Ausfuhren und Verluste) und die Endbestände.
Mitteilungsfrist:
a)
Schätzungen der Erzeugung bis zum 30. September jedes Jahres;
b)
das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen bis zum 15. März jedes Jahres;
c)
die Übersicht über die Bestandsmeldungen bis zum 31. Oktober jedes Jahres;
d)
die endgültige Bilanz bis zum 15. Januar jedes Jahres.
Betroffene Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten, die eine aktualisierte Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 führen.

8.
Milch

Gegenstand der Mitteilung:

die Gesamtmenge roher Kuhmilch, ausgedrückt in Kilogramm und bezogen auf den tatsächlichen Fettgehalt.

die Gesamtmenge roher Kuhmilch aus ökologischer/biologischer Erzeugung, ausgedrückt in Kilogramm und bezogen auf den tatsächlichen Fettgehalt;

Fett- und Eiweißgehalt von roher Kuhmilch, in % des Erzeugnisgewichts.

Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten. Sonstiges: Bei Milch handelt es sich um die Milchmengen, die im Vormonat an Erstankäufer mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geliefert wurden. Um dieser Anforderung nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstankäufer der zuständigen nationalen Behörde zeitnah und präzise für jeden Monat die ihnen gelieferte Menge roher Kuhmilch melden.

9.
Eier

Gegenstand der Mitteilung:

die Anzahl der Produktionsstätten, aufgeschlüsselt nach Haltungsarten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008(2), und der Produktionsstätten für Eier aus ökologischer/biologischer Erzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(3), mit Angabe der maximalen Kapazität des Betriebs in Anzahl Legehennen, die gleichzeitig dort gehalten werden können;

erzeugte Menge an Eiern in der Schale je Haltungsart, ausgedrückt in Tonnen Nettogewicht, einschließlich Eiern aus ökologischer/biologischer Erzeugung.

Mitteilungsfrist:

Anzahl der Produktionsstätten: jährlich bis zum 1. April jedes Jahres;

erzeugte Menge: monatlich bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

10.
Ethylalkohol

Gegenstand der Mitteilung: für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol:
a)
durch Gären und Destillieren gewonnene Erzeugung, aufgeschlüsselt nach den für die Alkoholerzeugung verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffen;
b)
die von Alkoholerzeugern oder Einführern zum Zwecke der Verarbeitung oder Verpackung abgegebenen Mengen, aufgeschlüsselt nach Art der Verwendung (Lebensmittel und Getränke, Kraftstoff, Industrie/Sonstige).
Mitteilungsfrist: bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

11.
Fleisch

Gegenstand der Mitteilung:
a)
Rindfleisch: Anzahl und Gewicht der eingestuften Schlachtkörper je Kategorie, aufgeschlüsselt nach Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen;
b)
Schweinefleisch: Anzahl und Gewicht der eingestuften Schlachtkörper je Kategorie Muskelfleischanteil;
c)
Rindfleisch: Anzahl und Gewicht der eingestuften Schlachtkörper aus ökologischer/biologischer Erzeugung je Kategorie, aufgeschlüsselt nach Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen.
Mitteilungsfrist: wöchentlich für die Buchstaben a und b, zusammen mit der Preismitteilung gemäß Anhang I Nummer 6 Buchstabe a; monatlich für Buchstabe c, zusammen mit der Preismitteilung gemäß Anhang II Nummer 9. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten.

12.
Sonstiges

Gegenstand der Mitteilung: die Gesamtmenge an fettangereichertem Pulver, ausgedrückt in Tonnen. Mitteilungsfrist: bis zum 25. jedes Monats für den Vormonat. Betroffene Mitgliedstaaten: alle Mitgliedstaaten. Sonstiges: Es handelt sich um die Mengen an fettangereichertem Pulver, die im Vormonat von milchverarbeitenden Betrieben mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hergestellt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 24).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 20).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 4).

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