Artikel 2 VO (EU) 2017/120

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 1 muss für die im Anhang aufgeführten Waren gemäß Anhang II des Übereinkommens ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.