Artikel 1 VO (EU) 2017/120
Die in Anhang II Anlage 2A des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits (im Folgenden das „Übereinkommen” ) aufgeführten Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln gelten im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente.
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