Präambel VO (EU) 2017/120
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit dem Beschluss (EU) 2016/2369(2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (im Folgenden das „Protokoll” ). Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2369 ist das Protokoll bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden. Das Protokoll wird ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet.
- (2)
- Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits (im Folgenden das „Übereinkommen” ) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A zu diesem Anhang sind für einige Erzeugnisse Ausnahmeregelungen zu den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente vorgesehen. Daher sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für Einfuhren aus Ecuador festzulegen.
- (3)
- Die in Anhang II Anlage 2A des Übereinkommens aufgeführten Zollkontingente sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(3) in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von der Kommission verwaltet werden.
- (4)
- Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse sollte den Zollbehörden ein entsprechender Ursprungsnachweis vorgelegt werden.
- (5)
- Um eine reibungslose Anwendung des mit dem Protokoll festgelegten Zollkontingentssystems zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Tag der vorläufigen Anwendung des Protokolls gelten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (2)
Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
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