Artikel 1 VO (EU) 2017/1344

Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

a)
In Kapitel 17 erhalten die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 folgende Fassung:

4.
Für Waren der Unterpositionen 17022010, 17026095 und 17029071 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie ( „HPLC-Methode” ) nach folgender Formel bestimmt:

S + 0,95 × (F + G) + M

Dabei sind:

    „S” der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,

    „F” der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware,

    „G” der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware,

    „M” der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware.

Für Waren der Unterpositionen 17026080, 17029080 und 17029095 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (*). Für Waren der Unterpositionen 17026080 und 17029080 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.

5.
Im Sinne der Unterpositionen 17023010, 17024010, 17026010 und 17029030 bezeichnet der Begriff „Isoglucose” das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

Für Waren dieser Unterpositionen wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014).

b)
In Kapitel 21 erhalten die Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 folgende Fassung:

3.
Im Sinne der Unterposition 21069030 bezeichnet der Begriff „Isoglucose” das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.
4.
Für Waren der Unterpositionen 21069030 und 21069059 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (**).

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).

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