Präambel VO (EU) 2017/1344
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” oder „KN” ), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
- (2)
- Der derzeitige Wortlaut der Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 sowie der Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich auf Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission(2), in dem die Verfahren für die Berechnung des Saccharosegehalts von Rohzucker und bestimmten Sirupen festgelegt sind.
- (3)
- Die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 aufgrund der Änderung der Quotenregelung für die Zuckererzeugung infolge von Änderungen der Agrarpolitik gestrichen. Folglich sind die Bezugnahmen auf Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 in den Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 und in den Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21 hinfällig.
- (4)
- Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung eines Rechtsvakuums sollten diese zusätzlichen Anmerkungen geändert und die anzuwendenden Analysemethoden direkt in diese Anmerkungen aufgenommen werden.
- (5)
- Angesichts der Verbesserungen der Analysemethoden zur Bestimmung des Zuckergehalts sollte die derzeit verwendete Analysemethode für die Berechnung des Zuckergehalts von bestimmten Waren des Kapitels 17, die durch die Probenmatrix oder interferierende Verbindungen beeinflusst werden kann, durch die Hochleistungsflüssigkeitschromatographie ( „HPLC-Methode” ) ersetzt werden.
- (6)
- Allerdings ist für eine Reihe anderer Waren des Kapitels 17 und Waren des Kapitels 21, bei denen der Zuckergehalt aufgrund des Vorhandenseins anderer Zucker nicht nur auf Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose basiert, die HPLC-Methode nicht anwendbar. Für diese Waren sollte der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission(3) bestimmt werden.
- (7)
- Um eine im gesamten Gebiet der Union einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Bestimmung des Zuckergehalts bestimmter Waren zu gewährleisten, sollten die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 sowie die Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21 in Teil II des Anhangs der Kombinierten Nomenklatur geändert werden.
- (8)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Artikel 42 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 aufgehoben. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).
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