Artikel 10 VO (EU) 2017/1369

Schutzklauselverfahren der Union

(1) Werden bei Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 5 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich den Mitgliedstaat und den Lieferanten oder gegebenenfalls den Händler und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor.

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und kann eine geeignete alternative Maßnahme vorschlagen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Lieferanten oder Händler unverzüglich mit.

(3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Wird die nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(4) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 9 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

(5) Abhilfemaßnahmen oder einschränkende Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absätze 2, 4, 5 oder 9 oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 werden auf alle Einheiten eines nichtkonformen Modells und seiner gleichwertigen Modelle ausgeweitet, mit Ausnahme der Einheiten, für die der Lieferant die Konformität nachweist.

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