Artikel 11 VO (EU) 2017/1369
Verfahren für die Einführung und Neuskalierung von Etiketten
(1) Für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Produktgruppen versieht die Kommission die Etiketten, die am 1. August 2017 in Kraft waren, vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 sowie der Absätze 8 bis 12 mit einer neuen Skala.
Kann mit der Neuskalierung das in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgelegte Erfordernis, erhebliche Energie- und Kosteneinsparungen zu erzielen, nicht erreicht werden, wird abweichend von diesem Erfordernis damit zumindest eine einheitliche Skala von A bis G gewährleistet.
(2) Ist für eine Produktgruppe am 1. August 2017 kein Etikett vorhanden, kann die Kommission vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 Etiketten einführen.
(3) Die Kommission kann gemäß Absatz 1 mit einer neuen Skala versehene oder gemäß Absatz 2 eingeführte Etiketten vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 weiter mit neuen Skalen versehen, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 6 Buchstabe a oder b erfüllt sind.
(4) Zur Gewährleistung einer homogenen Skala von A bis G erlässt die Kommission bis zum 2. August 2023 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 dieser Verordnung, um diese Verordnung durch Einführung von Etiketten mit neuer Skala von A bis G für Produktgruppen zu ergänzen, die unter gemäß der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte Rechtsakte fallen, mit dem Ziel, das Etikett mit neuer Skala 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte sowohl in Geschäften als auch online auszustellen.
Bei der Festlegung der Reihenfolge der mit einer neuen Skala zu versehenden Produktgruppen berücksichtigt die Kommission den Anteil der Produkte in den höchsten Klassen.
(5) Abweichend von Absatz 4 gilt Folgendes:
- a)
-
Die Kommission legt für die Produktgruppen, die unter die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 811/2013, (EU) Nr. 812/2013 und (EU) 2015/1187 fallen, bis zum 2. August 2025 Überprüfungen im Hinblick auf deren Neuskalierung vor und erlässt gegebenenfalls bis zum 2. August 2026 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung, um die vorliegende Verordnung durch Einführung von Etiketten mit neuer Skala von A bis G zu ergänzen.
In jedem Fall werden die delegierten Rechtsakte zur Einführung von Etiketten mit neuer Skala von A bis G spätestens bis zum 2. August 2030 erlassen.
- b)
- Die Kommission erlässt bis zum 2. November 2018 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung, um die vorliegende Verordnung durch Einführung von Etiketten mit neuer Skala von A bis G für Produktgruppen zu ergänzen, die unter die die delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010(1), (EU) Nr. 1060/2010(2), (EU) Nr. 1061/2010(3), (EU) Nr. 1062/2010(4) und (EU) Nr. 874/2012(5) der Kommission und die Richtlinie 96/60/EG fallen, mit dem Ziel, das Etikett mit neuer Skala zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der delegierten Rechtsakte sowohl in Geschäften als auch online auszustellen.
(6) Für die Produkte, deren Etiketten die Kommission gemäß Absatz 3 mit einer weiteren neuen Skala versehen kann, überprüft diese das Etikett im Hinblick auf eine Neuskalierung, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass
- a)
- 30 Prozent der auf dem Unionsmarkt verkauften Einheiten einer Produktgruppe in die oberste Energieeffizienzklasse A fallen und eine weitere technologische Entwicklung zu erwarten ist oder
- b)
- 50 Prozent der auf dem Unionsmarkt verkauften Einheiten einer Produktgruppe in die beiden obersten Energieeffizienzklassen A und B fallen und eine weitere technologische Entwicklung zu erwarten ist.
(7) Die Kommission führt eine Studie zur Überprüfung durch, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen von Absatz 6 Buchstabe a oder b erfüllt sind.
Werden jene Bedingungen für eine bestimmte Produktgruppe nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des einschlägigen delegierten Rechtsakts erfüllt, ermittelt die Kommission, welche Hürden gegebenenfalls verhindert haben, dass das Etikett seiner Aufgabe gerecht wird.
Im Falle neuer Etiketten führt sie eine vorbereitende Studie auf Grundlage der im Arbeitsplan enthaltenen vorläufigen Liste von Produktgruppen durch.
Binnen 36 Monaten, nachdem sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die Bedingungen gemäß Absatz 6 Buchstaben a oder b erfüllt sind, schließt die Kommission ihre Studie zur Überprüfung ab und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse sowie gegebenenfalls den Entwurf eines delegierten Rechtsakts vor. Das Konsultationsforum erörtert die Schlussfolgerung und die Studie zur Überprüfung.
(8) Wird ein Etikett eingeführt oder mit einer neuen Skala versehen, stellt die Kommission sicher, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich keine Produkte die Energieeffizienzklasse A erreichen und eine Mehrheit von Modellen diese Klasse voraussichtlich frühestens zehn Jahre später erreichen.
(9) Ist davon auszugehen, dass sich die Technik schneller entwickelt, werden die Anforderungen abweichend von Absatz 8 so festgelegt, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich keine Produkte in die Energieeffizienzklassen A und B fallen.
(10) Wenn wegen einer gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Durchführungsmaßnahme für eine bestimmte Produktgruppe Modelle der Energieeffizienzklasse E, F oder G nicht mehr in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wird bzw. werden die jeweilige Klasse bzw. die jeweiligen Klassen auf dem Etikett grau dargestellt, wie in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt. Das Etikett mit den grauen Klassen gilt nur für neue in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkteinheiten.
(11) Ist es aus technischen Gründen unmöglich, sieben Energieeffizienzklassen festzulegen, die aus Sicht des Kunden erheblichen Energie- und Kosteneinsparungen entsprechen, darf das Etikett abweichend von Artikel 2 Nummer 14 weniger Klassen umfassen. In solchen Fällen wird das Spektrum des Etiketts von Dunkelgrün bis Rot beibehalten.
(12) Die Kommission übt die ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse und Pflichten im Einklang mit Artikel 16 aus.
(13) Wenn ein Etikett gemäß Absatz 1 oder 3 eine neue Skala erhält, gilt Folgendes:
- a)
-
Der Lieferant stellt dem Händler beim Inverkehrbringen eines Produkts für einen Zeitraum von vier Monaten vor dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, sowohl das bestehende Etikett als auch das Etikett mit neuer Skala und die Produktdatenblätter zur Verfügung.
Wenn das bestehende Etikett und das Etikett mit neuer Skala unterschiedliche Prüfungen des Modells erfordern, kann sich der Lieferant abweichend von Unterabsatz 1 dafür entscheiden, das bestehende Etikett nicht mit Einheiten des Modells zu liefern, die innerhalb des Zeitraums von vier Monaten vor dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sofern keine zu demselben oder gleichwertigen Modellen gehörenden Einheiten vor dem Beginn des Viermonatszeitraums in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. In diesem Fall bietet der Händler solche Einheiten nicht vor dem genannten Datum zum Verkauf an. Der Lieferant teilt dem betreffenden Händler dies so bald wie möglich mit, unter anderem wenn in seinen Angeboten an die Händler solche Einheiten enthalten sind.
- b)
-
Der Lieferant liefert für Produkte, die vor dem Viermonatszeitraum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, ab dem Beginn dieses Zeitraums das Etikett mit neuer Skala auf Aufforderung des Händlers gemäß Artikel 3 Absatz 2. Für diese Produkte erhält der Händler gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein Etikett mit neuer Skala.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Buchstabens
- i)
- ist es einem Händler, der für Einheiten, die bereits in seinem Lagerbestand sind, kein Etikett mit neuer Skala gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens erhalten können, da der Lieferant seine Tätigkeit eingestellt hat, gestattet, diese Einheiten bis zu neun Monate nach dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, nur mit dem Etikett ohne neue Skala zu verkaufen, oder
- ii)
- ist ein Lieferant, wenn das Etikett ohne neue Skala und das Etikett mit neuer Skala unterschiedliche Prüfungen des Modells erfordern, von der Verpflichtung, für Einheiten, die vor dem Viermonatszeitraum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, ein Etikett mit neuer Skala bereitzustellen, befreit, sofern keine zu demselben oder gleichwertigen Modellen gehörenden Einheiten nach dem Beginn des Viermonatszeitraums in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. In diesem Fall ist es dem Händler gestattet, diese Einheiten bis zu neun Monate nach dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, nur mit dem Etikett ohne neue Skala zu verkaufen.
- c)
- Der Händler tauschen innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Datum, das in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt als Startzeitpunkt für die Ausstellung des Etiketts mit neuer Skala festgelegt ist, die bestehenden Etiketten sowohl bei in Geschäften als auch bei online ausgestellten Produkten mit Etiketten mit neuer Skala aus. Vor diesem Datum darf der Händler keine Etiketten mit der neuen Skala ausstellen.
Abweichend von den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes können in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e besondere Vorschriften für Energieetiketten vorgesehen werden, die auf der Verpackung aufgedruckt sind.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1).
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).
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