Artikel 3 VO (EU) 2017/1369

Allgemeine Pflichten der Lieferanten

(1) Der Lieferant stellt sicher, dass mit jeder einzelnen Einheit von in Verkehr gebrachten Produkten unentgeltlich korrekte gedruckte Etiketten sowie Produktdatenblätter gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten geliefert werden.

Als Alternative zur Lieferung des Produktdatenblatts mit dem Produkt kann in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe h vorgesehen werden, dass es ausreicht, wenn der Lieferant die Parameter derartiger Produktdatenblätter in die Produktdatenbank eingibt. In diesem Fall stellt der Lieferant dem Händler auf Aufforderung das Produktdatenblatt in gedruckter Form zur Verfügung.

In delegierten Rechtsakten kann vorgesehen werden, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.

(2) Der Lieferant liefert den Händlern die gedruckten Etiketten einschließlich Etiketten mit neuer Skala nach Artikel 11 Absatz 13 und die Produktdatenblätter unentgeltlich, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung des Händlers.

(3) Der Lieferant stellt die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Etiketten und Produktdatenblätter sicher und erstellt technische Unterlagen, die ausreichen, um die Richtigkeit zu prüfen.

(4) Sobald eine Einheit eines Modells in Betrieb ist, fordert der Lieferant vom Kunden die ausdrückliche Zustimmung zu allen Änderungen an, die er an der Einheit durch Aktualisierungen, die sich nachteilig auf die im einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegten Parameter des Energieeffizienz-Etiketts dieser Einheit auswirken würden, vornehmen will. Der Lieferant unterrichtet den Kunden über das Ziel der Aktualisierung und die Änderungen der Parameter, einschließlich einer etwaigen Änderung der Klasse auf dem Etikett. Für einen Zeitraum, der mit der durchschnittlichen Lebensdauer des Produkts in einem angemessenen Verhältnis steht, räumt der Lieferant dem Kunden die Möglichkeit ein, die Aktualisierung ohne vermeidbaren Verlust der Funktionalität abzulehnen.

(5) Der Lieferant darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass die Leistung eines Modells unter Testbedingungen automatisch verändert wird, um ein günstigeres Niveau in Bezug auf die Parameter zu erzielen, die in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt oder in den dem Produkt beigegebenen Unterlagen angegeben sind.

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