Artikel 4 VO (EU) 2017/1369

Pflichten der Lieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank

(1) Ab dem 1. Januar 2019 tragen die Lieferanten, bevor sie eine Einheit eines neuen Modells, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, die in Anhang I aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in den öffentlichen Teil und in den Konformitätsteil der Produktdatenbank ein.

(2) Einheiten von Modellen, die unter einen gemäß delegierten Rechtsakt fallen und die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, geben die Lieferanten bis 30. Juni 2019 die in Anhang I aufgeführten Informationen für diese Modelle in die Produktdatenbank ein.

Bis zur Eingabe der Daten in die Produktdatenbank stellen die Lieferanten binnen zehn Tagen nach Eingang einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zu Überprüfungszwecken zur Verfügung.

(3) Für Modelle, deren Einheiten ausschließlich vor dem 1. August 2017 in Verkehr gebracht wurden, können die Lieferanten die in Anhang I aufgeführten Informationen in die Produktdatenbank eingeben.

(4) Werden an einem Produkt Änderungen vorgenommen, die für das Etikett oder das Produktdatenblatt relevant sind, so gilt das Produkt als neues Modell. Die Lieferanten geben in der Datenbank an, wenn Einheiten eines Modells nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(5) Die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für in den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 811/2013(1), (EU) Nr. 812/2013(2) und (EU) 2015/1187(3) der Kommission genannte Verbundanlagen aus Heizgeräten; die Bereitstellung von Etiketten für jene Verbundanlagen liegt allein in der Verantwortung des Händlers.

(6) Nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells bewahrt der Lieferant die Informationen zu jenem Modell 15 Jahre lang im Konformitätsteil der Produktdatenbank auf. Wenn es in Anbetracht der durchschnittlichen Lebensdauer eines Produkts angemessen ist, kann gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe q eine kürzere Datenaufbewahrungsfrist festgelegt werden. Die Informationen im öffentlichen Teil der Datenbank werden nicht gelöscht.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43).

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