Artikel 5 VO (EU) 2017/1369

Pflichten der Händler

(1) Die Händler stellen

a)
das von dem Lieferanten oder gemäß Absatz 2 bereitgestellte Etikett für Einheiten eines vom einschlägigen delegierten Rechtsakt erfassten Produkts — einschließlich im Fall des Online-Fernabsatzes — sichtbar aus, sowie
b)
den Kunden das Produktdatenblatt, auf Aufforderung auch in physischer Form an der Verkaufsstelle, zur Verfügung.

(2) Wenn der Händler ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 über kein Etikett verfügt, fordert er es gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Lieferanten an.

(3) Wenn der Händler ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 über kein Produktdatenblatt verfügt, fordert er es gemäß Artikel 3 Absatz 2 vom Lieferanten an oder, falls er dies vorzieht, druckt eines aus der Produktdatenbank aus bzw. lädt es zur elektronischen Anzeige herunter, sofern jene Funktionen für das betreffende Produkt zur Verfügung stehen.

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