Artikel 1 VO (EU) 2017/1469
Name und Unternehmenslogo des Herstellers
(1) Auf die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten” oben auf der ersten Seite folgen unmittelbar der Name des Herstellers des Nichtlebensversicherungsprodukts, der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller registriert ist, der Rechtsstatus des Herstellers und gegebenenfalls dessen Genehmigungsnummer.
(2) Der Hersteller kann sein Unternehmenslogo rechts neben der Überschrift einfügen.
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