Präambel VO (EU) 2017/1469

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Richtlinie (EU) 2016/97 sind Hersteller von Nichtlebensversicherungsprodukten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) verpflichtet, ein standardisiertes Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zu erstellen, damit Kunden über die notwendigen Angaben zu den Nichtlebensversicherungsprodukten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG verfügen und eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können.
(2)
Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 schreibt vor, welche Angaben das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthalten soll.
(3)
Damit die Produktangaben für Kunden leicht lesbar, verständlich und vergleichbar sind, sollte bei der Darstellung der in Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Angaben im standardisierten Informationsblatt zu Versicherungsprodukten nach Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie ein einheitliches Design und Format sowie eine einheitliche Struktur auch unter Einsatz von Bildzeichen oder Symbolen verwendet werden. Ebenso sollten den Angaben zu etwaigen Zusatzversicherungen und optionalen Versicherungen keine Häkchen, Kreuze oder Ausrufezeichen vorangestellt werden, und die Angaben auf dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten sollten in der Regel auf zwei Seiten eines A4-Blattes dargestellt werden und in keinem Fall drei A4-Seiten überschreiten.
(4)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde.
(5)
Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/97 hat die EIOPA Verbrauchertests zum standardisierten Informationsblatt zu Versicherungsprodukten durchgeführt und die nationalen Behörden gehört. Ferner hat die EIOPA zum Entwurf technischer Durchführungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19.

(2)

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

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