Artikel 106 VO (EU) 2017/1485

Leistungsbilanz in der Regelzone bis zum und einschließlich des Week-Ahead-Zeitbereichs

(1) Jeder ÜNB trägt unter Anwendung der von ENTSO (Strom) verabschiedeten Methode zu den gesamteuropäischen jährlichen Sommer- und Winterprognosen zur Leistungsbilanz gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bei.

(2) Jeder ÜNB analysiert zweimal jährlich die Leistungsbilanz für seine Regelzone für den kommenden Sommer bzw. Winter und berücksichtig dabei gesamteuropäische Szenarien, die den gesamteuropäischen jährlichen Sommer- und Winterprognosen zur Angemessenheit der Stromerzeugung entsprechen.

(3) Jeder ÜNB aktualisiert seine Leistungsbilanzanalysen für seine Regelzone, wenn er feststellt, dass die erwartete Leistungsbilanz durch voraussichtliche Änderungen am Verfügbarkeitsstatus von Stromerzeugungsanlagen, an Lastschätzungen, an Schätzungen in Bezug auf erneuerbare Energiequellen oder an zonenübergreifenden Kapazitäten erheblich beeinträchtigt werden könnte.

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