Artikel 107 VO (EU) 2017/1485

Leistungsbilanz in der Regelzone im Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich

(1) Jeder ÜNB analysiert die Leistungsbilanz in seiner Regelzone für den Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich auf der Grundlage

a)
der Fahrpläne gemäß Artikel 111;
b)
der prognostizierten Last;
c)
der prognostizierten Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen;
d)
der Wirkleistungsreserven nach Maßgabe der gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a übermittelten Daten;
e)
der Import- und Exportkapazitäten der Regelzone, die den zonenübergreifenden Kapazitäten entsprechen, die gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/1222 berechnet wurden;
f)
der Fähigkeiten von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe der gemäß Artikel 43 Absatz 4 sowie den Artikeln 45 und 51 übermittelten Daten und deren Verfügbarkeitsstatus und
g)
der Fähigkeiten von Verbrauchsanlagen mit Laststeuerung nach Maßgabe der gemäß den Artikeln 52 und 53 übermittelten Daten und deren Verfügbarkeitsstatus.

(2) Jeder ÜNB veranschlagt

a)
die Mindestimportmenge und die Höchstexportmenge, die mit der Leistungsbilanz in seiner Regelzone vereinbar ist;
b)
die erwartete Dauer eines potenziellen Leistungsbilanzmangels und
c)
die bei einem Leistungsbilanzmangel nicht gelieferte Energiemenge.

(3) Liegt nach der Analyse gemäß Absatz 1 ein Leistungsbilanzmangel vor, so unterrichtet jeder ÜNB seine Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde. Der ÜNB unterbreitet seiner Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde eine Analyse der Gründe für den Leistungsbilanzmangel und schlägt Abhilfemaßnahmen vor.

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