Artikel 126 VO (EU) 2017/1485

Regelreservenaustauschvereinbarung

Alle ÜNB, die an demselben Austausch von FCR, FRR oder RR teilnehmen, schließen eine Austauschvereinbarung, in der mindestens Folgendes festgehalten ist:

a)
im Falle des Austauschs von FRR oder RR innerhalb eines Synchrongebiets die Aufgaben und Zuständigkeiten des Reserven anschließenden ÜNB und des Reserven erhaltenen ÜNB gemäß Artikel 165 Absatz 3 oder
b)
im Falle des Regelreservenaustauschs mit anderen Synchrongebieten die Aufgaben und Zuständigkeiten des Reserven anschließenden ÜNB und des Reserven erhaltenden ÜNB gemäß Artikel 171 Absatz 4 sowie gemäß Artikel 171 Absatz 9 die Verfahren für den Fall, dass der Regelreservenaustausch mit anderen Synchrongebieten in Echtzeit fehlschlägt.

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