Artikel 127 VO (EU) 2017/1485

Qualitätsbestimmende Frequenzparameter und Frequenzqualitäts-Zielparameter

(1) Die qualitätsbestimmenden Frequenzparameter sind

a)
die Nennfrequenz für alle Synchrongebiete;
b)
der Standardfrequenzbereich für alle Synchrongebiete;
c)
die maximale momentane Frequenzabweichung für alle Synchrongebiete;
d)
die maximale Frequenzabweichung in stationärem Zustand für alle Synchrongebiete;
e)
die Frequenzwiederherstellungszeit für alle Synchrongebiete;
f)
die Frequenzerholungszeit für die Synchrongebiete GB und IE/NI;
g)
der Frequenzwiederherstellungsbereich für die Synchrongebiete GB, IE/NI und Nordeuropa;
h)
der Frequenzerholungsbereich für die Synchrongebiete GB und IE und
i)
die Auslösezeit des gefährdeten Zustands für alle Synchrongebiete.

(2) Die Nennfrequenz für alle Synchrongebiete ist 50 Hz.

(3) Die Standardwerte der qualitätsbestimmenden Frequenzparameter in Absatz 1 sind in Anhang III Tabelle 1 enthalten.

(4) Der Frequenzqualitäts-Zielparameter ist die maximale Anzahl Minuten außerhalb des Standardfrequenzbereichs pro Jahr und Synchrongebiet; sein Standardwert für alle Synchrongebiete ist in Anhang III Tabelle 2 enthalten.

(5) Die Werte der qualitätsbestimmenden Frequenzparameter in Anhang III Tabelle 1 und der Frequenzqualitäts-Zielparameter in Anhang III Tabelle 2 gelten, soweit nicht alle ÜNB eines Synchrongebiets gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 andere Werte vorschlagen.

(6) Alle ÜNB der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet andere Werte als die des Anhangs III Tabellen 1 und 2 vorzuschlagen in Bezug auf:

a)
die Auslösezeit des gefährdeten Zustands;
b)
die maximale Anzahl Minuten außerhalb des Standardfrequenzbereichs.

(7) Alle ÜNB der Synchrongebiete GB und IE/NI sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet andere Werte als die des Anhangs III Tabellen 1 und 2 vorzuschlagen in Bezug auf:

a)
die Frequenzwiederherstellungszeit;
b)
die Auslösezeit des gefährdeten Zustands; und
c)
die maximale Anzahl Minuten außerhalb des Standardfrequenzbereichs.

(8) Der Vorschlag für abweichende Werte gemäß den Absätzen 6 und 7 muss auf einer Auswertung der über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufgezeichneten Werte der Netzfrequenz und auf der Entwicklung des Synchrongebiets basieren und die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Bei der vorgeschlagenen Abweichung von den qualitätsbestimmenden Frequenzparametern in Anhang III Tabelle 1 oder vom Frequenzqualitäts-Zielparameter in Anhang III Tabelle 2 ist Folgendes zu berücksichtigen:

i)
die anhand des Verbrauchs und der Erzeugung im Synchrongebiet sowie der Schwungmasse des Synchrongebiets bestimmte Netzgröße;
ii)
der Referenzstörfall;
iii)
die Netzstruktur und/oder die Netztopologie;
iv)
Last- und Erzeugungsverhalten;
v)
die Anzahl und die Reaktion von Stromerzeugungsanlagen mit beschränkt frequenzabhängigem Modus — Überfrequenz und beschränkt frequenzabhängigem Modus — Unterfrequenz gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/631;
vi)
die Anzahl und die Reaktion von Verbrauchseinheiten, die mit aktivierter lastseitiger Steuerung zur Frequenzregelung oder lastseitiger Steuerung zur sehr schnellen Wirkleistungsregelung gemäß der Definition in den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) 2016/1388 betrieben werden, und
vii)
die technischen Fähigkeiten der Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten;

b)
alle ÜNB eines Synchrongebiets müssen die Öffentlichkeit zu der Frage konsultieren, wie sich die vorgeschlagene Abweichung von den qualitätsbestimmenden Frequenzparametern in Anhang III Tabelle 1 oder den Frequenzqualitäts-Zielparametern in Anhang III Tabelle 2 auf die Beteiligten auswirkt.

(9) Alle ÜNB bemühen sich, die Werte der qualitätsbestimmenden Frequenzparameter und der Frequenzqualitäts-Zielparameter einzuhalten. Alle ÜNB überprüfen die Einhaltung der Frequenzqualitäts-Zielparameter mindestens einmal jährlich.

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