Artikel 128 VO (EU) 2017/1485

FRCE-Zielparameter

(1) Alle ÜNB der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa legen mindestens einmal jährlich in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Werte des FRCE-Bereichs der Stufe 1 und des FRCE-Bereichs der Stufe 2 für jeden LFR-Block der Synchrongebiete fest.

(2) Falls die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa aus mehr als einem LFR-Block bestehen, sorgen alle ÜNB dieser Gebiete dafür, dass gemäß Artikel 153 die FRCE-Bereiche der Stufen 1 und 2 der LFR-Blöcke dieser Synchrongebiete proportional zur Quadratwurzel der Summe der anfänglichen FCR-Verpflichtungen der die LFR-Blöcke bildenden ÜNB sind.

(3) Alle ÜNB der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa bemühen sich für jeden LFR-Block des Synchrongebiets, die folgenden FRCE-Zielparameter einzuhalten:

a)
die Anzahl der Zeitintervalle pro Jahr außerhalb des FRCE-Bereichs der Stufe 1 innerhalb eines Zeitintervalls, das der Frequenzwiederherstellungszeit entspricht, beträgt weniger als 30 % der Zeitintervalle des Jahres und
b)
die Anzahl der Zeitintervalle pro Jahr außerhalb des FRCE-Bereichs der Stufe 2 innerhalb eines Zeitintervalls, das der Frequenzwiederherstellungszeit entspricht, beträgt weniger als 5 % der Zeitintervalle des Jahres.

(4) Besteht ein LFR-Block aus mehr als einer LFR-Zone, so legen alle ÜNB des LFR-Blocks in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die Werte für die FRCE-Zielparameter für jede LFR-Zone fest.

(5) Für die Synchrongebiete GB und IE/NI beträgt der FRCE-Bereich der Stufe 1200 mHz oder mehr und der FRCE-Bereich der Stufe 2500 mHz oder mehr.

(6) Alle ÜNB der Synchrongebiete GB und IE/NI bemühen sich, die folgenden FRCE-Zielparameter eines Synchrongebiets einzuhalten:

a)
die maximale Zahl von Zeitintervallen außerhalb des FRCE-Bereichs der Stufe 1 pro Jahr beträgt höchstens den in Anhang IV in der Tabelle als Prozentsatz der Zeitintervalle pro Jahr angegebenen Wert;
b)
die maximale Zahl von Zeitintervallen außerhalb des FRCE-Bereichs der Stufe 2 pro Jahr beträgt höchstens den in Anhang IV in der Tabelle als Prozentsatz der Zeitintervalle pro Jahr angegebenen Wert;

(7) Alle ÜNB überprüfen mindestens einmal jährlich, dass die FRCE-Zielparameter eingehalten werden.

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