Artikel 141 VO (EU) 2017/1485

Prozess-Zuständigkeitsstruktur

(1) Bei der Festlegung der Prozess-Zuständigkeitsstruktur berücksichtigen alle ÜNB jedes Synchrongebiets zumindest die folgenden Kriterien:

a)
die Größe und die Gesamtschwungmasse des Synchrongebiets, einschließlich der gesamten synthetischen Schwungmasse,
b)
die Netzstruktur und/oder die Netztopologie und
c)
das Verhalten von Last, Erzeugung und HGÜ-Systemen.

(2) Innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB eines Synchrongebiets zusammen einen gemeinsamen Vorschlag zur Bestimmung der LFR-Blöcke, der folgende Anforderungen erfüllen muss:

a)
ein Monitoring-Gebiet entspricht nur einer LFR-Zone oder ist Teil nur einer LFR-Zone;
b)
eine LFR-Zone entspricht nur einem LFR-Block oder ist Teil nur eines LFR-Blocks;
c)
ein LFR-Block entspricht nur einem Synchrongebiet oder ist Teil nur eines Synchrongebiets, und
d)
jedes Netzbetriebsmittel ist Teil nur eines Monitoring-Gebiets, nur einer LFR-Zone und nur eines LFR-Blocks.

(3) Alle ÜNB jedes Monitoring-Gebiets berechnen und beobachten fortlaufend den Echtzeit-Wirkleistungsaustausch des Monitoring-Gebiets.

(4) Alle ÜNB jeder LFR-Zone

a)
beobachten fortlaufend den FRCE der LFR-Zone;
b)
führen einen FWP für die LFR-Zone ein und wenden ihn an;
c)
bemühen sich, die in Artikel 128 festgelegten FRCE-Zielparameter für die LFR-Zone zu erreichen, und
d)
sind berechtigt, ein oder mehrere der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Verfahren einzuführen.

(5) Alle ÜNB jedes LFR-Blocks

a)
bemühen sich, die in Artikel 128 festgelegten FRCE-Zielparameter für den LFR-Block zu erreichen, und
b)
halten die FRR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 157 und die RR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 160 ein.

(6) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets

a)
führen einen FHP für das Synchrongebiet ein und wenden ihn an;
b)
halten die FCR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 153 ein und
c)
bemühen sich, die Frequenzqualitäts-Zielparameter gemäß Artikel 127 zu erreichen.

(7) Alle ÜNB jedes Monitoring-Gebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Monitoring-Gebiet die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 3 zwischen den ÜNB in dem Monitoring-Gebiet fest.

(8) Alle ÜNB jeder LFR-Zone legen in der Betriebsvereinbarung für die LFR-Zone die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 4 zwischen den ÜNB in der LFR-Zone fest.

(9) Alle ÜNB jedes LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 5 zwischen den ÜNB in dem LFR-Block fest.

(10) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 zwischen den ÜNB in dem Synchrongebiet fest.

(11) Alle ÜNB zweier oder mehrerer über Verbindungsleitungen miteinander verbundener LFR-Zonen sind berechtigt, einen LFR-Block zu bilden, sofern die Anforderungen an einen LFR-Block gemäß Absatz 5 erfüllt sind.

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