Artikel 145 VO (EU) 2017/1485

Automatischer und manueller Frequenzwiederherstellungsprozess

(1) Jeder ÜNB jeder LFR-Zone führt einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess ( „aFWP” ) und einen manuellen Frequenzwiederherstellungsprozess ( „mFWP” ) ein.

(2) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die ÜNB der Synchrongebiete GB und IE/NI ihren zuständigen Regulierungsbehörden jeweils einen Vorschlag vorlegen, in dem sie beantragen, keinen aFWP einzuführen. Diese Vorschläge müssen eine Kosten-Nutzen-Analyse enthalten, aus der hervorgeht, dass die Kosten der Einführung eines aFWP größer wären als der Nutzen. Falls der Vorschlag von den zuständigen Regulierungsbehörden genehmigt wird, wird die Entscheidung mindestens alle vier Jahre von den jeweiligen ÜNB und Regulierungsbehörden erneut geprüft.

(3) Wenn eine LFR-Zone aus mehr als einem Monitoring-Gebiet besteht, legen alle ÜNB der LFR-Zone in der Betriebsvereinbarung für die LFR-Zone ein Verfahren für die Einführung eines aFWP und eines mFWP fest. Wenn ein LFR-Block aus mehr als einer LFR-Zone besteht, legen alle ÜNB der LFR-Zonen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block ein Verfahren für die Einführung eines mFWP fest.

(4) Der aFWP muss als geschlossener Regelkreis funktionieren, wobei der FRCE ein Eingangswert und der Sollwert für die automatische FRR-Aktivierung ein Ausgangswert ist. Der Sollwert für die automatische FRR-Aktivierung wird von einem einzigen Leistungs-Frequenz-Regler berechnet, der von einem ÜNB innerhalb seiner LFR-Zone betrieben wird. Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa gilt hinsichtlich des Frequenzwiederherstellungsreglers Folgendes:

a)
Bei ihm handelt es sich um einen automatischen Regler, der so ausgelegt ist, dass er den FRCE auf null reduziert;
b)
sein Verhalten ist proportional-integral;
c)
er verfügt über einen Regelalgorithmus, durch den verhindert wird, dass der Integral-Anteil eines PI-Reglers den Regelfehler kumuliert und überschreitet, und
d)
er weist Funktionen für außergewöhnliche Betriebszustände für den Warn- und den Notzustand auf.

(5) Der mFWP wird durch Anweisungen zur manuellen FRR-Aktivierung durchgeführt, damit das Regelungsziel gemäß Artikel 143 Absatz 1 erreicht wird.

(6) Zusätzlich zur Einführung eines aFWP in den LFR-Zonen sind alle ÜNB eines LFR-Blocks, der aus mehr als einer LFR-Zone besteht, berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block einen ÜNB des LFR-Blocks zu benennen, der

a)
den FRCE des gesamten LFR-Blocks berechnet und beobachtet und
b)
den FRCE des gesamten LFR-Blocks für die Berechnung des Sollwerts für die aFRR-Aktivierung gemäß Artikel 143 Absatz 3 zusätzlich zum FRCE seiner LFR-Zone berücksichtigt.

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