Artikel 144 VO (EU) 2017/1485
Ersatzreserven-Prozess (ERP)
(1) Das Regelungsziel des ERP besteht darin, durch die Aktivierung von RR mindestens eines der folgenden Ziele zu erreichen:
- a)
- die schrittweise Wiederherstellung der aktivierten FRR;
- b)
- die Unterstützung der FRR-Aktivierung;
- c)
- im Falle der Synchrongebiete GB und IE/NI die schrittweise Wiederherstellung der aktivierten FCR und FRR.
(2) Der ERP wird durch Anweisungen zur manuellen RR-Aktivierung durchgeführt, damit das Regelungsziel gemäß Absatz 1 erreicht wird.
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