Artikel 144 VO (EU) 2017/1485

Ersatzreserven-Prozess (ERP)

(1) Das Regelungsziel des ERP besteht darin, durch die Aktivierung von RR mindestens eines der folgenden Ziele zu erreichen:

a)
die schrittweise Wiederherstellung der aktivierten FRR;
b)
die Unterstützung der FRR-Aktivierung;
c)
im Falle der Synchrongebiete GB und IE/NI die schrittweise Wiederherstellung der aktivierten FCR und FRR.

(2) Der ERP wird durch Anweisungen zur manuellen RR-Aktivierung durchgeführt, damit das Regelungsziel gemäß Absatz 1 erreicht wird.

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