Artikel 143 VO (EU) 2017/1485

Frequenzwiederherstellungsprozess (FWP)

(1) Regelungsziel des FWP ist es,

a)
den FRCE innerhalb der Frequenzwiederherstellungszeit gegen null zu regeln;
b)
im Falle der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa die aktivierte FCR gemäß Artikel 145 schrittweise durch die Aktivierung von FRR zu ersetzen.

(2) Der FRCE ist

a)
der ACE einer LFR-Zone, wenn es in einem Synchrongebiet mehr als eine LFR-Zone gibt, oder
b)
die Frequenzabweichung, wenn eine LFR-Zone dem LFR-Block und dem Synchrongebiet entspricht.

(3) Der ACE einer LFR-Zone wird berechnet als die Summe des Produkts des K-Faktors der LFR-Zone und der Frequenzabweichung, abzüglich

a)
des gesamten Wirkleistungsflusses der Verbindungsleitungen und der Istwertaufschaltungen und
b)
des Regelprogramms gemäß Artikel 136.

(4) Wenn eine LFR-Zone aus mehr als einem Monitoring-Gebiet besteht, benennen alle ÜNB der LFR-Zone in der Betriebsvereinbarung für die LFR-Zone einen ÜNB, der für die Einführung und die Durchführung des Frequenzwiederherstellungsprozesses verantwortlich ist.

(5) Wenn eine LFR-Zone aus mehr als einem Monitoring-Gebiet besteht, muss der Frequenzwiederherstellungsprozess dieser LFR-Zone es ermöglichen, den Wirkleistungsaustausch jedes Monitoring-Gebiets auf einen Wert zu regeln, der auf der Basis einer Echtzeit-Betriebssicherheitsanalyse als sicher ermittelt wurde.

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