Artikel 150 VO (EU) 2017/1485
Mitteilung durch die ÜNB
(1) ÜNB, die von der Ausübung des Rechts auf Einführung eines IN-Verfahrens, eines grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahrens, eines grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahrens, eines Reservenaustauschs oder einer Reserventeilung Gebrauch machen wollen, teilen allen anderen ÜNB desselben Synchrongebiets drei Monate vor der Ausübung dieses Rechts Folgendes mit:
- a)
- die beteiligten ÜNB,
- b)
- die voraussichtliche Menge des Leistungsaustauschs infolge des IN-Verfahrens, des grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahrens oder des grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahrens;
- c)
- die Art der Reserve und die maximale Menge des Reservenaustauschs oder der Reserventeilung und
- d)
- den Zeitbereich des Reservenaustauschs oder der Reserventeilung.
(2) Wird ein IN-Verfahren, ein grenzübergreifendes FRR-Aktivierungsverfahren oder ein grenzübergreifendes RR-Aktivierungsverfahren für LFR-Zonen eingeführt, die nicht Teil desselben LFR-Blocks sind, ist jeder ÜNB der betroffenen Synchrongebiete berechtigt, sich gegenüber allen ÜNB des Synchrongebiets auf der Grundlage einer Betriebssicherheitsanalyse innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1 zu einem betroffenen ÜNB zu erklären.
(3) Der betroffene ÜNB ist berechtigt,
- a)
- die Bereitstellung von Echtzeit-Werten des IN-Leistungsaustauschs, für den FRR-Leistungsaustausch und des Regelprogramms, die für die Echtzeit-Betriebssicherheitsanalyse notwendig sind, zu verlangen und
- b)
- die Einführung eines betrieblichen Verfahrens zu verlangen, das es dem betroffenen ÜNB ermöglicht, auf der Grundlage einer Echtzeit-Betriebssicherheitsanalyse Grenzwerte für den IN-Leistungsaustausch, für den FRR-Leistungsaustausch und für das Regelprogramm zwischen den jeweiligen LFR-Zonen festzulegen.
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