Artikel 151 VO (EU) 2017/1485

Infrastruktur

(1) Alle ÜNB bewerten, welche technische Infrastruktur für die Einführung und Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 140 notwendig ist und nach dem Sicherheitsplan gemäß Artikel 26 als kritisch erachtet wird.

(2) Alle ÜNB eines Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Mindestanforderungen an die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Redundanz der technischen Infrastruktur gemäß Absatz 1 fest, darunter

a)
die Genauigkeit, Auflösung, Verfügbarkeit und Redundanz der Messungen des Wirkleistungsflusses und der Istwertaufschaltung,
b)
die Verfügbarkeit und die Redundanz der digitalen Regelsysteme,
c)
die Verfügbarkeit und die Redundanz der Kommunikationsinfrastruktur und
d)
die Kommunikationsprotokolle.

(3) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block zusätzliche Anforderungen an die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Redundanz der technischen Infrastruktur fest.

(4) Jeder ÜNB einer LFR-Zone

a)
sorgt für eine ausreichende Qualität und Verfügbarkeit der FRCE-Berechnung,
b)
nimmt ein Echtzeit-Qualitätsmonitoring der FRCE-Berechnung vor,
c)
ergreift Maßnahmen im Falle einer FRCE-Fehlberechnung und
d)
nimmt, wenn der FRCE durch den ACE definiert ist, mindestens jährlich ein Ex-post-Qualitätsmonitoring der FRCE-Berechnung durch den Vergleich des FRCE mit Referenzwerten vor.

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