Gesetze.legal
  1. Gesetze
  2. Europäisches Sekundärrecht
  3. VO (EU) 2017/1485
  4. Artikel 152

Artikel 152 VO (EU) 2017/1485

Mit der Netzfrequenz zusammenhängende Netzzustände

Artikel 151Artikel 153

(1) Jeder ÜNB betreibt seine Regelzone mit einer nach oben und nach unten ausreichenden Wirkleistungsreserve, die geteilte oder ausgetauschte Reserven einschließen kann, um Ungleichgewichten zwischen Angebot und Nachfrage innerhalb seiner Regelzone zu begegnen. Jeder ÜNB regelt den in Artikel 143 definierten FRCE, um die innerhalb des Synchrongebiets benötigte Frequenzqualität in Zusammenarbeit mit allen ÜNB in demselben Synchrongebiet zu erreichen.

(2) Jeder ÜNB beobachtet echtzeitnah die Erzeugungs- und Austauschfahrpläne, die Leistungsflüsse, die Ein- und Ausspeisungen an Knotenpunkten und andere Parameter innerhalb seiner Regelzone, die für die vorherige Abschätzung des Risikos einer Frequenzabweichung relevant sind, und trifft in Abstimmung mit anderen ÜNB seines Synchrongebiets Maßnahmen zur Begrenzung ihrer negativen Auswirkungen auf das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Nachfrage.

(3) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen einen Echtzeit-Datenaustausch gemäß Artikel 42 fest, der Folgendes umfasst:

a)
den Netzzustand des Übertragungsnetzes gemäß Artikel 18 und
b)
die Echtzeit-Messdaten des FRCE der LFR-Blöcke und der LFR-Zonen des Synchrongebiets.

(4) Der Synchrongebiets-Beobachter ermittelt den Netzzustand im Hinblick auf die Netzfrequenz gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2.

(5) Der Synchrongebiets-Beobachter sorgt dafür, dass alle ÜNB aller Synchrongebiete informiert werden, falls die Netzfrequenzabweichung eines der Kriterien für den gefährdeten Zustand gemäß Artikel 18 erfüllt.

(6) Alle ÜNB eines Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet gemeinsame Regeln für den Betrieb der Leistungs-Frequenz-Regelung im Normalzustand und im gefährdeten Zustand fest.

(7) Alle ÜNB der Synchrongebiete GB und IE/NI legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet betriebliche Verfahren für den Fall fest, dass die FCR ausgeschöpft ist. Im Rahmen dieser betrieblichen Verfahren sind die ÜNB eines Synchrongebiets berechtigt, Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten zu verlangen.

(8) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block betriebliche Verfahren für Fälle fest, in denen die FRR oder die RR ausgeschöpft ist. Im Rahmen dieser betrieblichen Verfahren sind die ÜNB eines LFR-Blocks berechtigt, Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten zu verlangen.

(9) Die ÜNB eines LFR-Blocks bemühen sich, FRCE zu vermeiden, die länger dauern als die Frequenzwiederherstellungszeit.

(10) Alle ÜNB eines Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die betrieblichen Verfahren für den gefährdeten Zustand fest, der auf einen Verstoß gegen die Netzfrequenzgrenzwerte zurückzuführen ist. Die betrieblichen Verfahren müssen auf eine Verringerung der Netzfrequenzabweichung abzielen, um den Netzzustand wieder in den Normalzustand zu bringen und um das Risiko des Eintritts des Notzustands zu begrenzen. Die betrieblichen Verfahren müssen das Recht der ÜNB beinhalten, von der in Artikel 143 Absatz 1 festgelegten Verpflichtung abzuweichen.

(11) Befindet sich das Netz wegen unzureichender Reservekapazität im Notzustand gemäß Artikel 18, werden die ÜNB der betroffenen LFR-Blöcke in enger Zusammenarbeit mit den anderen ÜNB des Synchrongebiets und mit den ÜNB anderer Synchrongebiete tätig, um die Reservekapazität im notwendigen Umfang wiederherzustellen und zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die ÜNB eines LFR-Blocks berechtigt, Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten innerhalb ihrer Regelzone zu verlangen, um den Verstoß gegen die Vorgaben für die Reservekapazität zu begrenzen oder zu beheben.

(12) Wenn der Mittelwert des FRCE eines LFR-Blocks je Minute mindestens während der für die Frequenzwiederherstellung benötigten Zeit über dem FRCE-Bereich der Stufe 2 liegt und wenn die ÜNB dieses LFR-Blocks nicht erwarten, dass der FRCE durch die Durchführung der in Absatz 15 genannten Maßnahmen ausreichend verringert werden kann, sind die ÜNB berechtigt, Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten innerhalb ihrer jeweiligen Gebiete zu verlangen, um den FRCE gemäß Absatz 16 zu verringern.

(13) Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa gilt, dass die ÜNB Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten innerhalb ihrer jeweiligen Gebiete verlangen müssen, um den FRCE gemäß Absatz 16 zu verringern, wenn der FRCE eines LFR-Blocks mehr als 30 Minuten 25 % des Referenzstörfalls des Synchrongebiets kontinuierlich übersteigt und wenn die ÜNB dieses LFR-Blocks nicht erwarten, dass der FRCE durch die gemäß Absatz 15 getroffenen Maßnahmen ausreichend verringert wird.

(14) Der LFR-Block-Beobachter ist für die Feststellung eines Verstoßes gegen die in den Absätzen 12 und 13 genannten Grenzwerte verantwortlich; außerdem

a)
informiert er die anderen ÜNB des LFR-Blocks und
b)
führt er zusammen mit den ÜNB des LFR-Blocks abgestimmte Maßnahmen zur Verringerung des FRCE durch, die in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block festzulegen sind.

(15) Für die in den Absätzen 11 bis 13 genannten Fälle legen alle ÜNB jedes Synchrongebiets in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Maßnahmen fest, die es den ÜNB eines LFR-Blocks ermöglichen sollen, die Frequenzabweichung durch die grenzübergreifende Aktivierung von Reserven aktiv zu verringern. In den in den Absätzen 11 bis 13 genannten Fällen bemühen sich die ÜNB des Synchrongebiets, den ÜNB des betroffenen LFR-Blocks die Verringerung ihres FRCE zu ermöglichen.

(16) Die ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block Maßnahmen fest, um den FRCE durch Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten innerhalb ihres Gebiets zu verringern.

© Europäische Union 1998-2021

Artikel 151Artikel 153

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.

© 2019-2025 Gesetze.legal
Einwilligung(en) verwalten
Nutzungsbedingungen
Datenschutz
Impressum
Artikel 151
Infrastruktur

  • TITEL 4
    BETRIEB DER LEISTUNGS-FREQUENZ-REGELUNG
  • Artikel 152
    Mit der Netzfrequenz zusammenhängende Netzzustände

  • TITEL 5
    FREQUENZHALTUNGSRESERVEN (FCR)
  • Artikel 153
    FCR-Dimensionierung
    Artikel 154
    Technische Mindestanforderungen an die FCR
    Artikel 155
    FCR-Präqualifikationsverfahren
    Artikel 156
    Bereitstellung von FCR

  • TITEL 6
    FREQUENZWIEDERHERSTELLUNGSRESERVEN (FRR)
  • Artikel 157
    FRR-Dimensionierung
    Artikel 158
    Technische Mindestanforderungen an die FRR
    Artikel 159
    FRR-Präqualifikationsverfahren

  • TITEL 7
    ERSATZRESERVEN (RR)
  • Artikel 160
    RR-Dimensionierung
    Artikel 161
    Technische Mindestanforderungen an die RR
    Artikel 162
    RR-Präqualifikationsverfahren

  • TITEL 8
    AUSTAUSCH UND TEILUNG VON RESERVEN

  • KAPITEL 1
    Austausch und Teilung von Reserven innerhalb eines Synchrongebiets
  • Artikel 163
    Austausch von FCR innerhalb eines Synchrongebiets
    Artikel 164
    Teilung von FCR innerhalb eines Synchrongebiets
    Artikel 165
    Allgemeine Anforderungen an den Austausch von FRR und RR innerhalb eines Synchrongebiets
    Artikel 166
    Allgemeine Anforderungen an die Teilung von FRR und RR innerhalb eines Synchrongebiets
    Artikel 167
    Austausch von FRR innerhalb eines Synchrongebiets
    Artikel 168
    Teilung von FRR innerhalb eines Synchrongebiets
    Artikel 169
    Austausch von RR innerhalb eines Synchrongebiets
    Artikel 170
    Teilung von RR innerhalb eines Synchrongebiets

  • KAPITEL 2
    Reservenaustausch und -teilung zwischen Synchrongebieten
  • Artikel 171
    Allgemeine Anforderungen
    Artikel 172
    Frequenzkopplung zwischen Synchrongebieten
    Artikel 173
    Austausch von FCR zwischen Synchrongebieten
    Artikel 174
    Teilung von FCR zwischen Synchrongebieten
    Artikel 175
    Allgemeine Anforderungen an die Teilung von FRR und RR zwischen Synchrongebieten
    Artikel 176
    Austausch von FRR zwischen Synchrongebieten
    Artikel 177
    Teilung von FRR zwischen Synchrongebieten
    Artikel 178
    Austausch von RR zwischen Synchrongebieten
    Artikel 179
    Teilung von RR zwischen Synchrongebieten

  • KAPITEL 3
    Grenzübergreifendes FRR-/RR-Aktivierungsverfahren
  • Artikel 180
    Grenzübergreifendes FRR-/RR-Aktivierungsverfahren

  • TITEL 9
    ZEITREGELUNGSVERFAHREN
  • Artikel 181
    Zeitregelungsverfahren

  • TITEL 10
    ZUSAMMENARBEIT MIT VNB
  • Artikel 182
    An das VNB-Netz angeschlossene Reservegruppen oder -einheiten

  • TITEL 11
    TRANSPARENZ DER INFORMATIONEN
  • Artikel 183
    Allgemeine Transparenzanforderungen
    Artikel 184
    Informationen über Betriebsvereinbarungen
    Artikel 185
    Informationen über die Frequenzqualität
    Artikel 186
    Informationen über die Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur
    Artikel 187
    Informationen über die FCR
    Artikel 188
    Informationen über die FRR
    Artikel 189
    Informationen über die RR
    Artikel 190
    Informationen über Teilung und Austausch

  • TEIL V
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  • Artikel 191
    Änderung von Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Artikel 192
    Inkrafttreten
    Schlussformel (nicht amtlich)
    ANHANG I
    ANHANG II
    ANHANG III
    ANHANG IV
    ANHANG V
    ANHANG VI
    ANHANG VII
    ANHANG VIII

    • Bundesrecht Deutschland
    • Landesrecht Bayern
    • Europäisches Primärrecht
    • Europäisches Sekundärrecht

    Einwilligung

    Herzlich Willkommen bei Gesetze.legal.

    Vor Ihrem Besuch müssen Sie den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung zustimmen.

    Mit dem Klick auf "Allem zustimmen" stimmen Sie insbesondere der Verwendung von Cookies (ohne Werbecookies) und der Verwendung von Google Analytics zu. Die Einwilligung bzgl. Werbung und Werbecookies erfolgt in einem separaten Dialog.

    Über die Schaltfläche Konfigurieren können Sie Ihre Einwilligungen/Cookies anpassen.

    Impressum