Artikel 155 VO (EU) 2017/1485
FCR-Präqualifikationsverfahren
(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickelt jeder ÜNB ein FCR-Präqualifikationsverfahren und veröffentlicht die Einzelheiten des FCR-Präqualifikationsverfahrens.
(2) Ein potenzieller FCR-Anbieter muss dem Reserven anschließenden ÜNB nachweisen, dass er die in Artikel 154 festgelegten technischen und weiteren Anforderungen erfüllt, indem er das in den Absätzen 3 bis 6 beschriebene Präqualifikationsverfahren für potenzielle FCR-Einheiten oder FCR-Gruppen erfolgreich durchläuft.
(3) Ein potenzieller FCR-Anbieter legt dem Reserven anschließenden ÜNB einen förmlichen Antrag zusammen mit den benötigten Informationen potenzieller FCR-Einheiten oder FCR-Gruppen vor. Innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags bestätigt der Reserven anschließende ÜNB, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag nach Auffassung des Reserven anschließenden ÜNB unvollständig, reicht der potenzielle FCR-Anbieter die zusätzlich verlangten Informationen innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens um zusätzliche Informationen nach. Falls der potenzielle FCR-Anbieter die angeforderten Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, gilt der Antrag als zurückgezogen.
(4) Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bewertet der Reserven anschließende ÜNB die vorgelegten Informationen und entscheidet, ob die potenziellen FCR-Einheiten oder FCR-Gruppen die Kriterien einer FCR-Präqualifikation erfüllen. Der Reserven anschließende ÜNB teilt dem potenziellen FCR-Anbieter seine Entscheidung mit.
(5) Falls die Übereinstimmung mit bestimmten Anforderungen dieser Verordnung von dem Reserven anschließenden ÜNB bereits überprüft wurde, wird diese im Rahmen der Präqualifikation anerkannt.
(6) Eine erneute Prüfung der Qualifikation von FCR-Einheiten oder von FCR-Gruppen erfolgt
- a)
- mindestens alle fünf Jahre,
- b)
- wenn sich die technischen Anforderungen oder die Verfügbarkeitsanforderungen oder die Betriebsmittel geändert haben, und
- c)
- wenn die mit der FCR-Aktivierung zusammenhängenden Betriebsmittel modernisiert werden.
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