Artikel 154 VO (EU) 2017/1485

Technische Mindestanforderungen an die FCR

(1) Jeder Reserven anschließende ÜNB stellt sicher, dass die FCR die für sein Synchrongebiet in Anhang V in der Tabelle aufgeführten Eigenschaften aufweisen.

(2) Alle ÜNB eines Synchrongebiets sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet gemeinsame zusätzliche Eigenschaften der FCR, die zur Gewährleistung der Betriebssicherheit im Synchrongebiet benötigt werden, anhand einer Reihe von technischen Parametern innerhalb der Spannen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631 und der Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1388 festzulegen. Diese gemeinsamen zusätzlichen Eigenschaften der FCR müssen der installierten Leistung sowie der Struktur und dem Muster von Erzeugung und Verbrauch des Synchrongebiets Rechnung tragen. Bei der Einführung der zusätzlichen Eigenschaften wenden die ÜNB einen Übergangszeitraum an, der in Absprache mit den betroffenen FCR-Anbietern festgelegt wird.

(3) Der Reserven anschließende ÜNB ist berechtigt, innerhalb der Spannen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631 und der Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1388 zusätzliche Anforderungen an FCR-Gruppen festzulegen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Diese zusätzlichen Anforderungen müssen auf technischen Aspekten wie der geografischen Verteilung der Stromerzeugungsanlagen oder der Verbrauchseinheiten, die zu einer FCR-Gruppe gehören, basieren. Der FCR-Anbieter stellt sicher, dass die FCR-Aktivierung durch die FCR-Einheiten innerhalb einer Reservegruppe beobachtet werden kann.

(4) Der Reserven anschließende ÜNB ist berechtigt, FCR-Gruppen von der FCR-Bereitstellung auszuschließen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Dieser Ausschluss muss auf technischen Aspekten wie der geografischen Verteilung der Stromerzeugungsanlagen oder der Verbrauchseinheiten, die zu einer FCR-Gruppe gehören, basieren.

(5) Jede FCR-Einheit und jede FCR-Gruppe hat nur einen Reserven anschließenden ÜNB.

(6) Jede FCR-Einheit und jede FCR-Gruppe muss die für die FCR benötigten Eigenschaften in Anhang V in der Tabelle sowie alle weiteren gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Eigenschaften oder Anforderungen aufweisen und die vereinbarten FCR durch einen Proportional-Regler aktivieren, der auf Frequenzabweichungen reagiert, oder im Fall einer relaisaktivierten FCR auf der Grundlage einer stückweise monotonen linearen Frequenzleistungskennlinie. Sie müssen in der Lage sein, die FCR innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegten Frequenzbereiche zu aktivieren.

(7) Jeder ÜNB des Synchrongebiets Kontinentaleuropa stellt sicher, dass die kombinierte Reaktion der FCR einer LFR-Zone die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
Die FCR-Aktivierung darf nicht künstlich verzögert werden und muss nach einer Frequenzabweichung so bald wie möglich beginnen.
b)
Im Falle einer Frequenzabweichung von mindestens 200 mHz sind spätestens nach 15 Sekunden mindestens 50 % der vollständigen FCR-Kapazität bereitzustellen.
c)
Im Falle einer Frequenzabweichung von mindestens 200 mHz sind spätestens nach 30 Sekunden 100 % der vollständigen FCR-Kapazität bereitzustellen.
d)
Im Falle einer Frequenzabweichung von mindestens 200 mHz muss die Aktivierung der vollständigen FCR-Kapazität im Intervall von 15 bis 30 Sekunden mindestens linear ansteigen und
e)
im Falle einer Frequenzabweichung von weniger als 200 mHz muss die entsprechende aktivierte FCR-Kapazität mindestens proportional zu dem unter den Buchstaben a bis d genannten gleichen Zeitverhalten sein.

(8) Jeder Reserven anschließende ÜNB beobachtet seinen Beitrag zum FHP und seine FCR-Aktivierung im Hinblick auf seine FCR-Verpflichtung, einschließlich der FCR-Einheiten und der FCR-Gruppen. Jeder FCR-Anbieter stellt dem Reserven anschließenden ÜNB für jede seiner FCR-Einheiten und jede seiner FCR-Gruppen mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)
den mit einem Zeitstempel versehenen Status, aus dem hervorgeht, ob FCR aktiviert sind oder nicht;
b)
die mit einem Zeitstempel versehenen Wirkleistungsdaten, die zur Überprüfung der FCR-Aktivierung benötigt werden, einschließlich der mit einem Zeitstempel versehenen momentanen Wirkleistung;
c)
die Statik des Reglers für Stromerzeugungsanlagen des Typs C und D gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/631, die als FCR-Einheiten fungieren, oder einen entsprechenden Parameter für FCR-Gruppen, die aus Erzeugungsanlagen des Typs A und/oder des Typs B gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/631 und/oder aus Verbrauchsanlagen mit lastseitiger Steuerung zur Wirkleistungsregelung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/1388 bestehen.

(9) Jeder FCR-Anbieter ist berechtigt, die jeweiligen Daten für mehr als eine FCR-Einheit zu aggregieren, wenn die maximale Leistung der aggregierten Einheiten weniger als 1,5 MW beträgt und eine eindeutige Überprüfung der FCR-Aktivierung möglich ist.

(10) Auf Anfrage des Reserven anschließenden ÜNB stellt der FCR-Anbieter die in Absatz 9 genannten Informationen in Echtzeit mit einer Zeitauflösung von mindestens 10 Sekunden zur Verfügung.

(11) Auf Anfrage des Reserven anschließenden ÜNB und falls dies für die Überprüfung der FCR-Aktivierung erforderlich ist, stellt ein FCR-Anbieter die in Absatz 9 genannten Daten zu technischen Anlagen, die zu derselben FCR-Einheit gehören, zur Verfügung.

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