Artikel 153 VO (EU) 2017/1485

FCR-Dimensionierung

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen mindestens einmal jährlich gemäß Absatz 2 die FCR-Kapazität fest, die für das Synchrongebiet und für die anfängliche FCR-Verpflichtung jedes ÜNB benötigt wird.

(2) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Dimensionierungsregeln nach den folgenden Kriterien fest:

a)
Die für das Synchrongebiet benötigte FCR-Kapazität muss mindestens den Referenzstörfall und im Falle der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa die Ergebnisse des gemäß Buchstabe c durchgeführten probabilistischen FCR-Dimensionierungsansatzes abdecken.
b)
Die Größe des Referenzstörfalls wird nach Maßgabe der folgenden Bedingungen festgelegt:

i)
Für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa beinhaltet der Referenzstörfall 3000 MW in positiver Richtung und 3000 MW in negativer Richtung.
ii)
Für die Synchrongebiete GB, IE/NI und Nordeuropa beinhaltet der Referenzstörfall das größte Ungleichgewicht, das aus einer momentanen Änderung der Wirkleistung zum Beispiel einer einzigen Stromerzeugungsanlage, einer einzigen Verbrauchsanlage oder einer einzigen HGÜ-Verbindungsleitung oder aus einer Netztrennung einer Drehstromleitung resultieren kann, oder den maximalen momentanen Verlust des Wirkleistungsverbrauchs aufgrund der Netztrennung an einem oder zwei Netzanschlusspunkten. Der Referenzstörfall wird für die positive Richtung und für die negative Richtung getrennt festgelegt.

c)
Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa sind alle ÜNB des Synchrongebiets berechtigt, einen probabilistischen FCR-Dimensionierungsansatz festzulegen, wobei sie das Muster von Last, Erzeugung und Schwungmasse, einschließlich synthetischer Schwungmasse, sowie die Mittel berücksichtigen, die zur Verfügung stehen, um die Mindestschwungmasse in Echtzeit im Einklang mit der in Artikel 39 genannten Methode zu erreichen, damit die Eintrittswahrscheinlichkeit unzureichender FCR auf ein Wiederkehrintervall von mindestens 20 Jahren verringert wird; und
d)
die Anteile der FCR-Kapazität, die für jeden ÜNB als anfängliche FCR-Verpflichtung benötigt werden, basieren auf der Summe der Nettoerzeugung und des Nettoverbrauchs seiner Regelzone, geteilt durch die Summe der Nettoerzeugung und des Nettoverbrauchs des Synchrongebiets über einen Zeitraum von einem Jahr.

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