Artikel 179 VO (EU) 2017/1485

Teilung von RR zwischen Synchrongebieten

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet eine Methode zur Bestimmung der Grenzwerte für die Teilung von RR mit anderen Synchrongebieten fest. Diese Methode muss Folgendes berücksichtigen:

a)
die betrieblichen Auswirkungen zwischen den Synchrongebieten,
b)
die Stabilität des ERP des Synchrongebiets,
c)
die maximale Verringerung der RR, die in den RR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 160 infolge der Teilung von RR berücksichtigt werden kann,
d)
die Fähigkeit der ÜNB des Synchrongebiets, die gemäß Artikel 127 festgelegten Frequenzqualitäts-Zielparameter einzuhalten, und die Fähigkeit der LFR-Blöcke, die gemäß Artikel 128 festgelegten FRCE-Zielparameter zu erreichen, und
e)
die Betriebssicherheit.

(2) Alle ÜNB der LFR-Blöcke, die an der Teilung von RR zwischen Synchrongebieten beteiligt sind, organisieren diese Teilung in einer Weise, die es den ÜNB eines LFR-Blocks im ersten Synchrongebiet ermöglicht, einen Anteil der gesamten RR-Kapazität, die gemäß Artikel 160 Absatz 2 für ihren LFR-Block benötigt wird, von einem LFR-Block im zweiten Synchrongebiet zu erhalten.

(3) Jeder Betreiber einer HGÜ-Verbindungsleitung regelt den Wirkleistungsfluss über die HGÜ-Verbindungsleitung nach den Anweisungen entweder des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB oder des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB im Einklang mit den technischen Mindestanforderungen an die RR in Artikel 161.

(4) Alle ÜNB jedes LFR-Blocks, zu dem der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB und der Regelungskapazität erhaltende ÜNB gehören, legen die Bedingungen für die Teilung von RR in einer RR-Teilungsvereinbarung fest.

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