Artikel 63 VO (EU) 2017/1485
Zusammenarbeit zwischen ÜNB hinsichtlich Ausbildung und Training
(1) Jeder ÜNB organisiert regelmäßige Trainingsmaßnahmen mit seinen benachbarten ÜNB, um die Kenntnisse der Besonderheiten benachbarter Übertragungsnetze sowie die Kommunikation und Koordination zwischen den für den Echtzeitbetrieb zuständigen Mitarbeitern benachbarter ÜNB zu verbessern. Diese gemeinsamen Veranstaltungen der ÜNB müssen detaillierte Informationen zu den erforderlichen Abstimmungsmaßnahmen für jeden Netzzustand umfassen.
(2) Jeder ÜNB bestimmt zumindest zusammen mit dem benachbarten ÜNB die Notwendigkeit und Frequenz gemeinsamer Trainingsmaßnahmen, einschließlich des mindestens erforderlichen Inhalts und Umfangs, wobei er das Ausmaß der gegenseitigen Beeinflussung und der erforderlichen betrieblichen Zusammenarbeit berücksichtigt. Die gemeinsamen Trainingsmaßnahmen der ÜNB können gemeinsame Workshops und gemeinsame simulatorgestützte Trainingsmaßnahmen umfassen, sollten sich jedoch nicht darauf beschränken.
(3) Jeder ÜNB nimmt mindestens einmal jährlich gemeinsam mit anderen ÜNB an Trainingsmaßnahmen zu Fragen des Echtzeitbetriebs teil, die ein gemeinsames Vorgehen mehrerer ÜNB erfordern. Die Häufigkeit dieser Maßnahmen wird unter Berücksichtigung des Ausmaßes der gegenseitigen Beeinflussung der Übertragungsnetze und des Verbindungstyps (Gleichstrom- oder Drehstromverbindung) festgelegt.
(4) Alle ÜNB tauschen mit ihren benachbarten ÜNB, mit allen ÜNB, mit denen sie im Betrieb interagieren oder interagiert haben, sowie mit den relevanten regionalen Sicherheitskoordinatoren beim Echtzeitbetrieb gewonnene Erfahrungen aus, unter anderem durch Besuche und den Erfahrungsaustausch zwischen den für den Echtzeitbetrieb zuständigen Mitarbeitern der Netzbetreiber.
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