Artikel 64 VO (EU) 2017/1485
Allgemeine Bestimmungen für Einzelnetzmodelle und gemeinsame Netzmodelle
(1) Zur Durchführung der Betriebssicherheitsanalyse gemäß Titel 2 erstellt jeder ÜNB für jeden der folgenden Zeitbereiche Einzelnetzmodelle nach den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1222 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1719 festgelegten Methoden und verwendet dabei das im Einklang mit Artikel 114 Absatz 2 festgelegte Datenformat:
- a)
- Year-Ahead-Modelle gemäß den Artikeln 66, 67 und 68;
- b)
- soweit anwendbar, Week-Ahead-Modelle gemäß Artikel 69;
- c)
- Day-Ahead-Modelle gemäß Artikel 70 und
- d)
- Intraday-Modelle gemäß Artikel 70.
(2) Die Einzelnetzmodelle müssen die in Artikel 41 genannten Stamminformationen und -daten enthalten.
(3) Das gemäß Artikel 114 Absatz 2 festgelegte Datenformat wird von jedem ÜNB bei der Erstellung der Einzelnetzmodelle und von jedem regionalen Sicherheitskoordinator bei seinem Beitrag zur Erstellung der gemeinsamen Netzmodelle verwendet.
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