Artikel 64 VO (EU) 2017/1485

Allgemeine Bestimmungen für Einzelnetzmodelle und gemeinsame Netzmodelle

(1) Zur Durchführung der Betriebssicherheitsanalyse gemäß Titel 2 erstellt jeder ÜNB für jeden der folgenden Zeitbereiche Einzelnetzmodelle nach den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1222 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1719 festgelegten Methoden und verwendet dabei das im Einklang mit Artikel 114 Absatz 2 festgelegte Datenformat:

a)
Year-Ahead-Modelle gemäß den Artikeln 66, 67 und 68;
b)
soweit anwendbar, Week-Ahead-Modelle gemäß Artikel 69;
c)
Day-Ahead-Modelle gemäß Artikel 70 und
d)
Intraday-Modelle gemäß Artikel 70.

(2) Die Einzelnetzmodelle müssen die in Artikel 41 genannten Stamminformationen und -daten enthalten.

(3) Das gemäß Artikel 114 Absatz 2 festgelegte Datenformat wird von jedem ÜNB bei der Erstellung der Einzelnetzmodelle und von jedem regionalen Sicherheitskoordinator bei seinem Beitrag zur Erstellung der gemeinsamen Netzmodelle verwendet.

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