Artikel 91 VO (EU) 2017/1485
Abweichungen von den Fristen für die Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination
Alle ÜNB in einem Synchrongebiet können gemeinsam die Annahme und Umsetzung einer Frist für die Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination vereinbaren, die von der in den Artikeln 94, 97 und 99 festgelegten Frist abweicht, sofern die Nichtverfügbarkeits-Koordination anderer Synchrongebiete dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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