Artikel 92 VO (EU) 2017/1485

Allgemeine Bestimmungen für Verfügbarkeitspläne

(1) Für den Verfügbarkeitsstatus einer relevanten Anlage gilt:

a)
Die relevante Anlage ist „verfügbar” , wenn sie imstande und bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie in Betrieb ist oder nicht;
b)
die relevante Anlage ist „nichtverfügbar” , wenn sie nicht imstande oder bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten;
c)
die relevante Anlage ist im „Testbetrieb” , wenn ihre Fähigkeit zur Leistungserbringung geprüft wird.

(2) Der Status „Testbetrieb” gilt nur für folgende Zeiträume und wenn sich eine potenzielle Wirkung auf das Übertragungsnetz ergibt:

a)
zwischen dem Erstanschluss und der endgültigen Inbetriebnahme der relevanten Anlage und
b)
unmittelbar nach der Wartung der relevanten Anlage.

(3) Die Verfügbarkeitspläne müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:

a)
den Grund für den Status „nichtverfügbar” einer relevanten Anlage;
b)
die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, bevor der Status „nichtverfügbar” einer relevanten Anlage in Echtzeit angewandt wird, sofern solche Bedingungen vorgegeben wurden;
c)
die Zeit, die erforderlich ist, um eine relevante Anlage wieder in Betrieb zu nehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Betriebssicherheit aufrecht zu erhalten.

(4) Der Verfügbarkeitsstatus jeder relevanten Anlage im Year-Ahead-Zeitbereich ist nach Tagen aufzuschlüsseln.

(5) Wenn dem ÜNB gemäß Artikel 111 Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne vorgelegt werden, muss die zeitliche Aufschlüsselung der Verfügbarkeitsstatus mit diesen Plänen vereinbar sein.

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