Artikel 95 VO (EU) 2017/1485
Year-Ahead-Koordination des Verfügbarkeitsstatus relevanter Anlagen, deren zuständige Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle weder ein an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligter ÜNB noch ein VNB oder GVNB ist
(1) Jeder ÜNB prüft für den Year-Ahead-Zeitbereich, ob sich aus den gemäß Artikel 94 vorgelegten Verfügbarkeitsplänen Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung ergeben.
(2) Stellt ein ÜNB solche Unvereinbarkeiten fest, so wendet er das folgende Verfahren an:
- a)
- Er unterrichtet jede betroffene Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle über die Bedingungen, die sie erfüllen muss, um den festgestellten Unvereinbarkeiten entgegenzuwirken;
- b)
- der ÜNB kann fordern, dass eine oder mehrere Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen alternative Verfügbarkeitspläne vorlegen, die die Bedingungen gemäß Buchstabe a erfüllen, und
- c)
- der ÜNB wiederholt die Prüfung gemäß Absatz 1, um zu ermitteln, ob Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung fortbestehen.
(3) Legt die Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle auf die Forderung eines ÜNB gemäß Absatz 2 Buchstabe b keinen alternativen Verfügbarkeitsplan vor, mit dem alle Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung behoben werden, stellt der ÜNB einen alternativen Verfügbarkeitsplan auf,
- a)
- in dem er die von den betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen sowie gegebenenfalls vom VNB und vom GVNB mitgeteilten Auswirkungen berücksichtigt;
- b)
- der nur solche Änderungen vorsieht, die unbedingt erforderlich sind, um die Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung zu beheben, und
- c)
- über den er die Regulierungsbehörde, gegebenenfalls die betroffenen VNB und GVNB und die betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen ebenso unterrichtet wie über die Gründe für seine Erstellung und die von den betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen und gegebenenfalls den VNB oder den GVNB mitgeteilten Auswirkungen.
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