Artikel 96 VO (EU) 2017/1485

Year-Ahead-Koordination des Verfügbarkeitsstatus relevanter Anlagen, deren zuständige Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle ein an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligter ÜNB, ein VNB oder ein GVNB ist

(1) Jeder ÜNB plant den Verfügbarkeitsstatus von relevanten Netzbetriebsmitteln, die verschiedene Regelzonen verbinden und für die er als Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle fungiert, in Abstimmung mit den ÜNB derselben Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion.

(2) Jeder ÜNB, VNB und GVNB plant den Verfügbarkeitsstatus von relevanten Netzbetriebsmitteln, die keine Regelzonen miteinander verbinden und für die er Aufgaben als Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle wahrnimmt, auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erstellten Verfügbarkeitspläne.

(3) Bei der Festlegung des Verfügbarkeitsstatus von relevanten Netzbetriebsmitteln im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 müssen ÜNB, VNB und GVNB

a)
die Auswirkungen auf den Markt minimieren und gleichzeitig die Betriebssicherheit wahren und
b)
als Grundlage die gemäß Artikel 94 vorgelegten und angepassten Verfügbarkeitspläne heranziehen.

(4) Stellt ein ÜNB eine Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung fest, so ist er befugt, eine Änderung der Verfügbarkeitspläne der internen relevanten Anlagen vorzuschlagen, deren zuständige Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle weder ein an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligter ÜNB noch ein VNB oder GVNB ist, und er erarbeitet in Abstimmung mit den betreffenden Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen, VNB und GVNB unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine Lösung.

(5) Wurde der Status „nichtverfügbar” eines relevanten Netzbetriebsmittels nicht nach Ergreifen der in Absatz 4 genannten Maßnahmen geplant und würde diese Planungslücke die Betriebssicherheit gefährden, muss der ÜNB

a)
die notwendigen Maßnahmen zur Planung des Status „nichtverfügbar” unter Wahrung der Betriebssicherheit treffen, wobei er die Auswirkungen berücksichtigt, die ihm von den betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen mitgeteilt wurden;
b)
die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen allen Betroffenen mitteilen und
c)
die relevanten Regulierungsbehörden, gegebenenfalls die betroffenen VNB und GVNB und die betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen über die getroffenen Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen und die von den betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen und gegebenenfalls den VNB oder GVNB mitgeteilten Auswirkungen unterrichten.

(6) Jeder ÜNB stellt in der OPDE von ENTSO (Strom) sämtliche ihm vorliegenden Informationen über zu beachtende netzbezogene Bedingungen sowie über vorzubereitende und zu aktivierende Entlastungsmaßnahmen bereit, bevor der Verfügbarkeitsstatus „nichtverfügbar” oder „Testbetrieb” eines relevanten Netzbetriebsmittels umgesetzt wird.

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