ANHANG XIg VO (EU) 2017/1509

LEBENSMITTEL UND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 16j

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KN-CodeWarenbezeichnung
07Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
08Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
12Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

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