ANHANG XIg VO (EU) 2017/1509
LEBENSMITTEL UND LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 16j
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.KN-Code | Warenbezeichnung |
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07 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
08 | Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
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