ANHANG XIf VO (EU) 2017/1509
Textilien nach Artikel 16h
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.Kapitel | Warenbezeichnung |
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50 | Seide |
51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar |
52 | Baumwolle |
53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen |
54 | Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
55 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren |
57 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen |
58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien |
59 | Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
60 | Gewirke und Gestricke |
61 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
62 | Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen |
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