ANHANG XIf VO (EU) 2017/1509

Textilien nach Artikel 16h

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KapitelWarenbezeichnung
50Seide
51Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
52Baumwolle
53Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
54Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
55Synthetische oder künstliche Spinnfasern
56Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
57Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
58Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
59Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
60Gewirke und Gestricke
61Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
62Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
63Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

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