ANHANG XIf VO (EU) 2017/1509

Textilien nach Artikel 16h

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Kapitel Warenbezeichnung
50 Seide
51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
52 Baumwolle
53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
54 Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern
56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen
58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
60 Gewirke und Gestricke
61 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
62 Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

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