Artikel 3 VO (EU) 2017/1798

Anforderungen an die Zusammensetzung

1. Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen die in Anhang I festgelegten Zusammensetzungsanforderungen unter Berücksichtigung der Spezifikationen in Anhang II erfüllen.

2. Die in Anhang I festgelegten Zusammensetzungsanforderungen gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers vermarktet werden.

3. Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen andere Zutaten als die in Anhang I aufgeführten Stoffe nur dann enthalten, wenn ihre Eignung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten nachgewiesen wurde.

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