Artikel 11 VO (EU) 2017/180

Bewertung der Eigenmittelhöhe bei internen Marktrisikoansätzen

(1) Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden die beiden folgenden Faktoren:

a)
die Höhe der Eigenmittel für jedes nicht aggregierte Portfolio;
b)
die Auswirkungen des bei aggregierten Portfolios von den einzelnen Instituten angewandten Diversifizierungsvorteils, wobei die Summe der Eigenmittel bei den nicht aggregierten Portfolios im Sinne von Buchstabe a mit der Höhe der Eigenmittel für das aggregierte Portfolio laut Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verglichen wird.

(2) Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden auch die beiden folgenden Faktoren:

a)
den Effekt der aufsichtlichen Zuschlagsfaktoren;
b)
den Effekt von Aufsichtsmaßnahmen, die in den von der EBA erhobenen Daten nicht berücksichtigt sind.

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