Artikel 11 VO (EU) 2017/180
Bewertung der Eigenmittelhöhe bei internen Marktrisikoansätzen
(1) Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden die beiden folgenden Faktoren:
- a)
- die Höhe der Eigenmittel für jedes nicht aggregierte Portfolio;
- b)
- die Auswirkungen des bei aggregierten Portfolios von den einzelnen Instituten angewandten Diversifizierungsvorteils, wobei die Summe der Eigenmittel bei den nicht aggregierten Portfolios im Sinne von Buchstabe a mit der Höhe der Eigenmittel für das aggregierte Portfolio laut Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verglichen wird.
(2) Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden auch die beiden folgenden Faktoren:
- a)
- den Effekt der aufsichtlichen Zuschlagsfaktoren;
- b)
- den Effekt von Aufsichtsmaßnahmen, die in den von der EBA erhobenen Daten nicht berücksichtigt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.