Artikel 10 VO (EU) 2017/180

Bewertung von Unterschieden bei den Ergebnissen der internen Marktrisikoansätze

(1) Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf Marktrisikoansätze bezieht, wenden die zuständigen Behörden die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Normen an.

(2) Bei der Bewertung der Ursachen für Unterschiede bei den VaR-Werten berücksichtigen die zuständigen Behörden die beiden folgenden Faktoren:

a)
etwaige alternative homogenisierte VaR-Berechnungen, die von der EBA in ihrem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht bereitgestellt werden könnten und die auf verfügbaren Gewinn- und Verlustdaten beruhen;
b)
die beobachtete Streuung des VaR-Parameters, den die Institute gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 angegeben haben.

(3) Bei Instituten, die eine historische Simulation verwenden, bewerten die zuständigen Behörden die beobachtete Variabilität sowohl bei den alternativen homogenisierten VaR-Berechnungen als auch den von den Instituten gemäß Absatz 2 gemeldeten VaR-Daten, um zu ermitteln, wie sich die verschiedenen gewählten Optionen der Institute bei der historischen Simulation auswirken.

(4) Die zuständigen Behörden bewerten die Streuung zwischen den Instituten in Bezug auf bestimmte Risikofaktoren, die in jedem der nicht aggregierten Referenzportfolios enthalten sind, indem sie die beobachtete Volatilität und die beobachtete Korrelation des Gewinn- und Verlust-Vektors heranziehen, der von den Instituten, die für nicht aggregierte Portfolios eine historische Simulation verwenden, angegeben wird.

(5) Die zuständigen Behörden analysieren die VaR-Modelle eines Instituts für Portfolios, die eine Gewinn- und -Verlustreihe aufweisen könnten, die signifikant von den Gewinn- und Verlustreihen der im Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelten vergleichbaren Institute abweicht, selbst wenn die endgültige Eigenmittelanforderung für das betreffende Portfolio in absoluten Zahlen ähnlich ist wie bei den mit dem jeweiligen Institut vergleichbaren Instituten.

(6) Darüber hinaus bewerten die zuständigen Behörden bei VaR-, sVAR- und IRC-Modellen sowie bei den für Korrelationshandelsaktivitäten eingesetzten Modellen, wie sich regulatorische Variabilitätsursachen auswirken, wobei sie die im Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellten Daten heranziehen und die Parameterergebnisse nach den verschiedenen Modelloptionen bündeln.

(7) Nachdem die aus den verschiedenen regulatorischen Optionen herrührenden Variabilitätsursachen bewertet wurden, bewerten die zuständigen Behörden, ob die verbleibende Variabilität und Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren bedingt ist:

a)
Missverständnisse hinsichtlich der Positionen oder Risikofaktoren, um die es geht;
b)
unvollständige Modellumsetzung;
c)
fehlende Risikofaktoren;
d)
Unterschiede bei der Kalibrierung oder den für die Modellsimulation verwendeten Datenreihen;
e)
in das Modell aufgenommene zusätzliche Risikofaktoren;
f)
alternative Modellannahmen;
g)
Unterschiede aufgrund der vom Institut angewandten Methodik.

(8) Die zuständigen Behörden vergleichen die Ergebnisse aus Portfolios, die sich nur in einem spezifischen Risikofaktor unterscheiden, um festzustellen, ob die Institute diesen Risikofaktor konsistent mit den vergleichbaren Instituten in ihre internen Modelle aufgenommen haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.