Artikel 9 VO (EU) 2017/180

Allgemeine Bewertungsnormen für interne Marktrisikoansätze

(1) Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung verwenden die zuständigen Behörden mindestens die Informationen über die auf die aufsichtlichen Referenzportfolios angewandten internen Ansätze, die in den folgenden Dokumenten enthalten sind, soweit relevant:

a)
in dem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht der EBA;
b)
in den Validierungsberichten der Institute, die von qualifizierter unabhängiger Seite erstellt werden, wenn das interne Modell erstmals entwickelt wird und wenn wesentliche Änderungen am internen Modell vorgenommen werden. Diese Informationen beinhalten Tests, mit denen nachgewiesen wird, dass jegliche den internen Ansätzen zugrunde liegende Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben, spezifische Rückvergleiche in Bezug auf die Risiken und die Struktur der Portfolios und den Einsatz hypothetischer Portfolios, wodurch sichergestellt werden soll, dass die internen Ansätze eventuell auftretende besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko, erfassen können;
c)
in Mitteilungen über die Zahl und Gründe der Überschreitungen bei den täglichen Rückvergleichen, die während des vorangehenden Jahres beobachtet wurden, auf der Grundläge von Rückvergleichen der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts;
d)
in der Modelldokumentation, einschließlich Handbüchern, Unterlagen über die Entwicklung und Kalibrierung des Modells sowie der Methodik der internen Ansätze;
e)
in den Berichten über Besuche vor Ort.

(2) Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung berücksichtigen die zuständigen Behörden die folgenden Elemente, soweit relevant:

a)
die gewählte VaR-Methodik, die von dem Institut angewandt wird;
b)
den Anwendungsbereich des Modells und die Repräsentativität der Referenzportfolios;
c)
die Rechtfertigung und Begründung für den Fall, dass ein Risikofaktor in das Bepreisungsmodell des Instituts, nicht aber in sein Risikomessmodell aufgenommen wurde;
d)
die in das Modell aufgenommenen Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzielle Positionen hält;
e)
die Zahl der Laufzeitsegmente, in die jede Zinsstrukturkurve unterteilt ist;
f)
die Methodik, die angewandt wird, um das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven zu erfassen;
g)
die Risikofaktoren, die das Modell für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten, enthält;
h)
die Zahl der Risikofaktoren, die verwendet werden, um das Aktienrisiko zu erfassen;
i)
die Methodik, die angewandt wird, um das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien zu bewerten;
j)
die beobachtete Treffsicherheit der im Modell verwendeten Näherungswerte, die Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Risikoparameter;
k)
die Länge der Zeitreihen, die für den VaR verwendet werden;
l)
die Methodik, die angewandt wird, um die Stressperiode für den sVaR zu ermitteln, die Angemessenheit der gewählten Stressperiode für die Referenzportfolios;
m)
die Methodiken, die im Risikomessmodell angewandt werden, um die Nichtlinearitäten von Optionen, insbesondere wenn das Institut statt einer vollständigen Neubewertung Taylor-Näherungsansätze verwendet, und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko zu erfassen;
n)
die Methodiken, die angewandt werden, um das adressenbezogene Basisrisiko zu erfassen, und ob diese Methodiken differenziert auf wesentliche spezifische Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen reagieren;
o)
die Methodiken, die angewandt werden, um das Ereignisrisiko zu erfassen;
p)
für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC), die Methodiken, die angewandt werden, um die Liquiditätshorizonte für die einzelnen Positionen festzulegen, sowie die PDs, LGDs und Übergangsmatrizen, die in der Simulation gemäß Artikel 374 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden;
q)
für den internen Ansatz für den Korrelationshandel die Methodiken, die angewandt werden, um die in Artikel 377 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risiken zu erfassen, sowie die Annahmen für die Korrelation zwischen den relevanten modellierten Risikofaktoren.

(3) Halten die zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Informationen nicht für ausreichend, um in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Elemente zu Schlussfolgerungen zu gelangen, so holen sie von den Instituten unverzüglich die als erforderlich erachteten zusätzlichen Informationen ein, um ihre Bewertung abschließen zu können.

Bei der Entscheidung, welche zusätzlichen Informationen eingeholt werden sollen, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Wesentlichkeit und Relevanz der Abweichung der Parameter und Eigenmittelanforderungen des Instituts. Die zuständigen Behörden holen die zusätzlichen Informationen auf die Art und Weise ein, die ihnen als am besten geeignet erscheint, insbesondere auch über Fragebögen, Befragungen und Ad-hoc-Besuche vor Ort.

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