Artikel 8 VO (EU) 2017/180

Bewertungsnormen für interne Kreditrisikoansätze speziell für das LDP

(1) Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf die LDP-Gegenparteien gemäß Meldebogen 101 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 bezieht, bewerten die zuständigen Behörden, ob die Unterschiede zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko eines Instituts und jenen vergleichbarer Institute durch einen der folgenden Faktoren bedingt sind:

a)
unterschiedliche Rangfolge der in die LDP-Stichproben einbezogenen Gegenparteien oder unterschiedliche, den einzelnen Stufen zugeordnete PD-Werte;
b)
besondere Arten von Fazilitäten, Sicherungsinstrumente oder Standort der Gegenparteien;
c)
Heterogenität der PDs, LGDs, Laufzeiten oder Umrechnungsfaktoren;
d)
Besicherungspraktiken;
e)
Grad der Unabhängigkeit von externen Ratings und Häufigkeit der Aktualisierung der internen Ratings.

(2) Stuft ein Institut eine Gegenpartei als „ausgefallen” ein, während diese von anderen Instituten als „nicht ausgefallen” eingestuft wird oder umgekehrt, wenden die zuständigen Behörden auf diese Gegenpartei den in Absatz 1 genannten Ansatz an.

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