Präambel VO (EU) 2017/180

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es ist notwendig, Normen für die Bewertung der von den Instituten zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Ansätze durch die zuständigen Behörden festzulegen und detaillierte Regelungen für die Verfahren zur gemeinsamen Nutzung der Bewertungen durch diejenigen zuständigen Behörden zu treffen, die befugt sind, die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen jener Institute zu überwachen, die diese Beträge bzw. Eigenmittelanforderungen nach internen Ansätzen berechnen dürfen.
(2)
Die Bewertung der Qualität der fortgeschrittenen Ansätze der Institute ermöglicht den Vergleich der internen Ansätze auf Unionsebene, mit dem die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die zuständigen Behörden bei deren Bewertung einer potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen unterstützt. Die Vorschriften über die Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen sollten angemessene Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf der gemeinsamen Nutzung der Bewertungen mit den zuständigen Behörden und der EBA enthalten.
(3)
Die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten einer der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Gruppe zuständig sind, haben ein berechtigtes Interesse an der Qualität der von diesen Instituten verwendeten internen Ansätze, da sie gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) an der gemeinsamen Entscheidung über die Erstgenehmigung der internen Ansätze mitwirken. Die Vorschriften über die Verfahren für die gemeinsame Nutzung der nach Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Bewertungen sollten auch regeln, wie die allgemeinen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen innerhalb der Kollegien im spezifischen Kontext des Benchmarking anzuwenden sind.
(4)
Um eine effiziente und praktikable gemeinsame Nutzung der gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Bewertungen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden ihre Schätzung oder ihre Auffassungen zum Ausmaß der potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen, die aus den von den Instituten verwendeten internen Ansätzen erwächst, sowie die Überlegungen, die den Ergebnissen der Bewertung der zuständigen Behörden zugrunde liegen, bekannt geben. Außerdem sind Abhilfemaßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 4 der genannten Richtlinie ergriffen oder ins Auge gefasst werden, auch für alle anderen zuständigen Behörden relevant, die für die Beaufsichtigung von Instituten einer der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Gruppe verantwortlich sind, da sie ein berechtigtes Interesse an der dauerhaften Qualität der von diesen Instituten verwendeten internen Ansätze haben. Darüber hinaus sollten Abhilfemaßnahmen, die von den zuständigen Behörden ergriffen oder ins Auge gefasst werden, gemäß Artikel 107 Absatz 1 der genannten Richtlinie auch der EBA mitgeteilt werden, da dies notwendig ist, damit die EBA ihre Aufgaben erfüllen kann.
(5)
Der Bericht, den die EBA zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der internen Ansätze erstellt, ist ein Grundpfeiler des Benchmarking, da er die Ergebnisse des Vergleichs zwischen den betreffenden Instituten und den mit ihnen vergleichbaren Instituten auf Unionsebene enthält. Die im Bericht der EBA enthaltenen Informationen sollten daher die Grundlage bilden, auf der die zuständigen Behörden entscheiden, auf welche Firmen und Portfolios sie sich bei der Bewertung gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU „insbesondere konzentrieren” sollten.
(6)
Die Ergebnisse der Bewertung der Qualität der internen Ansätze hängen von der Qualität der von den einschlägigen Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission(3) gemeldeten Daten ab, die ebenfalls konsistent und vergleichbar sein müssen. Deshalb sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden, die ordnungsgemäße Anwendung der genannten Durchführungsverordnung durch die Institute zu bestätigen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der für die Institute bestehenden Option, von der Meldung bestimmter einzelner Portfolios abzusehen.
(7)
Berechnen die zuständigen Behörden Referenzwerte auf der Grundlage des Standardansatzes, sollte an den aus der Anwendung des Standardansatzes resultierenden Eigenmittelanforderungen vorsichtshalber eine Anpassung vorgenommen werden. Diese Anpassung sollte in der Höhe festgesetzt werden, die bei der Berechnung der vorübergehenden Basel-I-Untergrenze auf der Grundlage von Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde gelegt wird.
(8)
Für das Marktrisiko Referenzwerte nach dem Standardansatz zu berechnen, wird gegenwärtig nicht für angemessen erachtet, da diese zu Verzerrungen führen können. Aufgrund großer methodischer Unterschiede bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz und nach internen Ansätzen, die vor allem auf deutliche Unterschiede bei der Aggregation oder Diversifizierung der einzelnen Positionen zurückzuführen sind, würde ein Vergleich der beiden Parameter für das Marktrisiko bei kleinen Portfolios keinen aussagekräftigen Hinweis auf eine potenzielle Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen liefern. Werden bei der Bewertung von Kreditrisikomodellen Berechnungen nach dem Standardansatz berücksichtigt, sollten diese lediglich als Referenzwerte für die Bewertung, jedoch nicht als Untergrenzen, verwendet werden.
(9)
Bei der Bewertung der Gesamtqualität der internen Ansätze der Institute und des Grads der innerhalb einzelner Ansätze zu beobachtenden Abweichungen sollten sich die zuständigen Behörden nicht allein auf die Ergebnisse konzentrieren, sondern darauf abstellen, die Haupursachen für die Variabilität zu ermitteln und Rückschlüsse aus den unterschiedlichen Modellierungsansätzen zu ziehen. Die zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet werden, die auf den Gewinn- und Verlust-Zeitreihen basierenden Ergebnisse der alternativen VaR- und sVaR-Berechnungen zu berücksichtigen (VaR: value-at-risk; sVaR: stressed value-at-risk).
(10)
Da die zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Bestätigung der Qualität interner Ansätze eine grundlegende Rolle spielen, sollten sie, zusätzlich zu den Informationen, die die Institute gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 melden, die ihnen durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Befugnisse zur Genehmigung und Überprüfung interner Ansätze proaktiv nutzen, indem sie alle weiteren Informationen einholen, die ihnen bei ihrer laufende Bewertung der Qualität der internen Ansätze von Nutzen sein werden.
(11)
Zur Bewertung des Marktrisikos sind tägliche Rückvergleiche sowohl auf der Grundlage der hypothetischen als auch der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts anhand der Tagesendpositionen des gesamten Portfolios nach Artikel 366 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bereits vorgeschrieben. Die Zahl der Überschreitungen ist den zuständigen Behörden mitzuteilen und wird regelmäßig herangezogen, um die Leistungsfähigkeit eines Modells zu beurteilen und Zuschlagsfaktoren für die regulatorischen VaR- und sVaR-Multiplikatoren zu ermitteln. Dementsprechend sollten keine zusätzlichen Rückvergleiche für die Portfolios angewandt oder bewertet werden, die sich auf die internen Ansätze für das Marktrisiko beziehen.
(12)
Dass das Ergebnis des Benchmarking bei einem einzelnen Portfolio ein Extremwert ist oder im Bericht der EBA als von den zuständigen Behörden zu überprüfen bezeichnet wird, sollte nicht zwangsläufig bedeuten, dass das von dem Institut verwendete Modell nicht korrekt oder falsch ist. In diesem Zusammenhang sollten die von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungen als Hilfsmittel genutzt werden, um eine vertiefte Kenntnis der Modelle und der Modellannahmen der Institute zu erlangen. Außerdem sollte die Analyse der potenziellen Unterschiede zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, die von den Instituten im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet werden, und den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, die sich aus der Anwendung historisch abgeleiteter Risikoparameter ergeben ( „Ergebnisse” ), von den zuständigen Behörden als stellvertretender Indikator einer signifikanten und systematischen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden, aber eine ordnungsgemäße Validierung des internen Ansatzes keinesfalls ersetzen.
(13)
Bei der Verwendung der Benchmarking-Ergebnisse sollten die zuständigen Behörden etwaige Datenbeschränkungen bedenken und dies in ihrer Bewertung nach Gutdünken zum Ausdruck bringen. Zusätzliche ergebnisbasierte Parameter sollten von der EBA auf der Grundlage der erhobenen Daten errechnet werden und einen weiteren Beitrag zur Analyse leisten. Da auf der Grundlage von Marktrisikomodellen berechnete Eigenmittelanforderungen portfolioabhängig sind und auf disaggregierten Ebenen gewonnene Schlussfolgerungen nicht unkritisch auf die von den Instituten gehaltenen realen Portfolios extrapoliert werden können, sollten etwaige erste Schlussfolgerungen, die allein auf der aus den aggregierten Portfolios abgeleiteten Kapitalgesamthöhe basieren, ebenso mit gebührender Vorsicht gewertet werden. Bei der Bewertung der erhaltenen Ergebnisse sollten die zuständigen Behörden bedenken, dass sich selbst die aggregierten Portfolios mit der größten Anzahl von Instrumenten im Hinblick auf Größe und Struktur noch immer erheblich von einem realen Portfolio unterscheiden werden. Da zudem die meisten Institute nicht in der Lage sein werden, alle nicht aggregierten Portfolios zu modellieren, könnten die Ergebnisse möglicherweise nicht in allen Fällen vergleichbar sein. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass die Daten nicht alle eigenmittelwirksamen Maßnahmen abbilden werden, wie beispielsweise Restriktionen bei den Diversifizierungsvorteilen oder Eigenmittelaufschläge, die bekannte Modellierungsmängel oder fehlende Risikofaktoren adressieren sollen.
(14)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(15)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Anhörungen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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