Artikel 1 VO (EU) 2017/180
Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Bewertungen
(1) Die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU jährliche Bewertungen der Qualität der internen Ansätze der Institute durchführen, geben diese Bewertungen innerhalb von drei Monaten, nachdem der gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erstellte Bericht in Umlauf gegeben wurde, an alle anderen relevanten zuständigen Behörden und die EBA weiter.
(2) Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Bewertungen gibt die EBA diese an die relevanten zuständigen Behörden weiter, die für die Beaufsichtigung von Instituten einer der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Gruppe verantwortlich sind, sofern dies nicht bereits durch die zuständigen Behörden, die diese Bewertungen erstellt haben, geschehen ist.
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