Artikel 3 VO (EU) 2017/180

Überblick

(1) Bei der Durchführung der in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bewertung ermitteln die zuständigen Behörden die internen Ansätze, die einer spezifischen Bewertung bedürfen, in einer Art und Weise, die in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäftsmodell einhergehenden Risiken sowie zur Relevanz der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 enthaltenen Portfolios des Instituts in Relation zum Risikoprofil des Instituts steht. Außerdem berücksichtigen sie die Analyse, die in dem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht der EBA enthalten ist, wie folgt:

a)
sie behandeln aus der Modellierung resultierende Werte, die im Bericht der EBA als Extremwerte angesehen werden, als Hinweis auf erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;
b)
sie behandeln aus der Modellierung resultierende Werte und die Standardabweichung dieser Werte für Risikopositionen im selben Referenzportfolio oder in ähnlichen Referenzportfolios, die im Bericht der EBA genannt werden, als ersten Hinweis auf erhebliche Unterschiede und, je nachdem, hohe oder niedrige Vielfalt der Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;
c)
sie behandeln potenzielle Unterschiede, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung berechnet werden, als ersten Hinweis auf eine signifikante und systematische Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;
d)
sie behandeln potenzielle Unterschiede zwischen den geschätzten Risikoparametern, die von den Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet werden, und den historisch abgeleiteten Risikoparametern ( „Ergebnissen” ), die von den Instituten gemäß dieser Durchführungsverordnung gemeldet werden, als ersten Hinweis auf erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;
e)
sie behandeln potenzielle Unterschiede zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, die die Institute gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 melden, und den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, die aus der Verwendung von Ergebnissen durch die Institute nach Maßgabe der genannten Durchführungsverordnung resultieren oder von der EBA in ihrem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht berechnet werden, als ersten Hinweis auf eine signifikante und systematische Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie. Bei der Verwendung des von der EBA erstellten Berichts können die zuständigen Behörden etwaige Datenbeschränkungen berücksichtigen und dies in ihrer Bewertung nach Gutdünken zum Ausdruck bringen.

(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung wenden die zuständigen Behörden die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Bewertungsnormen an.

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