Artikel 4 VO (EU) 2017/180

Berechnung potenzieller Unterschiede beim Kreditrisiko unter Anwendung des Standardansatzes

(1) Die zuständigen Behörden berechnen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten potenziellen Unterschiede, indem sie die von den Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldeten Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von den aus der Anwendung des Standardansatzes resultierenden Eigenmittelanforderungen abziehen. Außerdem errechnen sie die Referenzstatistiken für diese Unterschiede wie folgt:

a)
für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko (LDPs) auf der Ebene des Portfolios, unter Ausschluss der in Artikel 114 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieses Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
b)
für Portfolios mit hohem Ausfallrisiko (HDPs) auf der Ebene des Portfolios.

(2) Zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Referenzstatistiken ziehen die zuständigen Behörden die angepassten Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko in der Höhe heran, die zur Berechnung der vorübergehenden Basel-I-Untergrenze auf der Grundlage von Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde gelegt wird.

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