Artikel 5 VO (EU) 2017/180
Berechnung potenzieller Unterschiede beim Kreditrisiko unter Heranziehung von Ergebnissen
Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e ziehen die zuständigen Behörden zur Berechnung der Unterschiede die durchschnittlichen Ergebnisse sowohl für einen Einjahreszeitraum als auch für einen Fünfjahreszeitraum heran.
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