Artikel 5 VO (EU) 2017/180

Berechnung potenzieller Unterschiede beim Kreditrisiko unter Heranziehung von Ergebnissen

Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e ziehen die zuständigen Behörden zur Berechnung der Unterschiede die durchschnittlichen Ergebnisse sowohl für einen Einjahreszeitraum als auch für einen Fünfjahreszeitraum heran.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.