Artikel 6 VO (EU) 2017/180
Bewertungsnormen
(1) Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bewertung bewerten die zuständigen Behörden, ob die Institute die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 erfüllen, sofern die Institute die in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehene Option in Anspruch genommen haben, um eine eingeschränktere Berichterstattung im Rahmen der genannten Durchführungsverordnung vorzunehmen. Hierzu bestätigen die zuständigen Behörden die Begründung und Rechtfertigung etwaiger Einschränkungen in der Berichterstattung, die diese Institute im Rahmen der genannten Durchführungsverordnung angeführt haben.
(2) Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung untersuchen die zuständigen Behörden die Gründe für die in diesem Absatz genannte signifikante und systematische Unterschätzung sowie hohe oder niedrige Vielfalt der Eigenmittelanforderungen wie folgt:
- a)
- bei Bewertungen, die sich auf Kreditrisikoansätze beziehen, durch Anwendung der in den Artikeln 7 und 8 genannten Normen;
- b)
- bei Bewertungen, die sich auf Marktrisikoansätze beziehen, durch Anwendung der in den Artikeln 9 bis 11 genannten Normen.
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