Artikel 2 VO (EU) 2017/180
Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen zuständigen Behörden und der EBA
Bei der Weitergabe von Bewertungen, die gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt wurden, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:
- a)
- die Schlussfolgerungen und die Begründung ihrer Bewertung auf der Grundlage der in den Artikeln 3 bis 11 genannten Bewertungsnormen;
- b)
- ihre Auffassungen zur Höhe der potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen, die aus den internen Ansätzen der Institute erwächst.
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