Artikel 2 VO (EU) 2017/180

Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen zuständigen Behörden und der EBA

Bei der Weitergabe von Bewertungen, die gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt wurden, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)
die Schlussfolgerungen und die Begründung ihrer Bewertung auf der Grundlage der in den Artikeln 3 bis 11 genannten Bewertungsnormen;
b)
ihre Auffassungen zur Höhe der potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen, die aus den internen Ansätzen der Institute erwächst.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.