Artikel 1 VO (EU) 2017/1926

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung sind die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten multimodalen Reiseinformationsdiensten für Endnutzer zu gewährleisten.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Verkehrsnetz der Union.

(3) Diese Verordnung wird im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU angewandt.

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